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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – 1,3 Regelgebühr – einfache Regulierungssache

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Amtsgericht Karlsruhe
Az.: 5 C 440/04
Urteil vom 14.12.2004

In Sachen wegen Schadensersatzes hat das Amtsgericht Karlsruhe auf die mündliche Verhandlung vom 14.12.2004 für Recht erkannt:
1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 93,63 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit 23.09.04 zu bezahlen.
Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
2. Die Beklagte trägt die Kosten, des Rechtsstreits.
3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ohne Tatbestand gemäß § 313 a Abs. 1 ZPO.

Entscheidungsgründe:
Die Klage ist zulässig und auch überwiegend begründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 Nr. 1 PflichtVG noch einen Anspruch auf Zahlung restlichen Schadenersatzes aus dem Verkehrsunfall vom 06.07.04 in Höhe von 93,63 Euro für außergerichtlich nicht erstattete Rechtsanwaltsgebühren.
Es kann dahingestellt bleiben, ob die Klägerin letztendlich an ihre Prozessbevollmächtigten bereits vollständige Zahlung geleistet hat, jedenfalls wandelt sich der Freistellungsanspruch der Klägerin in einen Zahlungsanspruch um, nachdem die Beklagte jeden Schadensersatz ernsthaft und endgültig durch ihr Schreiben vom 20.09.04 verweigert hat und die Klägerin Geldersatz fordert (BGH, NJW 2004, S. 1868 ff.). Der Freistellungsanspruch der Klägerin ist gemäß §§ 249 Abs. 2, 251, 250 S. 2 BGB in einen Zahlungsanspruch übergegangen.
Die Klägerin hat gemäß § 249 BGB einen Anspruch auf Erstattung der erforderlichen Rechtsverfolgungskosten. Diese belaufen sich auf insgesamt 223,76 Euro. Abzüglich der Zahlung der Beklagten von 130,13 Euro bleibt, wie die Klägerin selbst ausgerechnet hat, noch ein Betrag von 93,63 Euro zur Zahlung offen.
Gemäß VV 2400 hat der klägerische Prozessbevollmächtigte zu Recht die Regelgebühr von 1,3 in Höhe von 172,90 Euro zuzüglich Auslagenpauschale von 20 Euro und Mehrwertsteuer von 30,86 Euro in Ansatz gebracht.
Aus der Begründung zum Gesetzentwurf (Drucksache 15/1971) Seite 207, linke Spalte ergibt sich, dass die Regelgebühr bei 1,3 liegt. Die Mittelgebühr ist bei einem Gebührenrahmen von 0,5 bis 2,5 bei 1,5[…]


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