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Rechtsanwälte Kotz GbR

Nötigung: Androhung Prozess platzen zu lassen?

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Landgericht Kassel
Beschluss vom 15.05.2000
Az: 802 Js 16947/99 – 1 KLs
Nächste Instanz: Oberlandesgericht Frankfurt am Main – Az.: 3 Ws 715/00

In der Strafsache w e g e n Verdachts der gefährlichen Körperverletzung pp. hat die 1. große Strafkammer des Landgerichts Kassel am 15.5.2000 b e s c h l o s s e n :
1.       Die Eröffnung des Hauptverfahrens wird abgelehnt, soweit mit der Anklage der Staatsanwaltschaft Kassel vom 23.1.2000 den Angeschuldigten X und Y eine Nötigung am 26.10.1998 zur Last gelegt wird.
2.       Soweit dem Angeschuldigten X eine am 26.6.1997 tateinheitlich begangene falsche Verdächtigung und Verleumdung vorgeworfen wird, wird das Hauptverfahren unter der abweichenden rechtlichen Würdigung als Beleidigung im Sinne des § 185 StGB eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung vor dem Amtsgericht – Strafrichter – zugelassen.
3.       Im übrigen wird das Hauptverfahren eröffnet und die Anklage zur Hauptverhandlung vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel mit der Maßgabe zugelassen, dass sich die dem Angeschuldigten Z zu Last gelegte gefährliche Körperverletzung vom 31.5.1999 nur auf .das Tatbestandsmerkmal „mittels eines gefährlichen Werkzeuges“ bezieht. Die Hauptverhandlung soll vor der 1. großen Strafkammer des Landgerichts Kassel stattfinden. Die große Strafkammer ist in der Hauptverhandlung mit zwei Richtern einschließlich des Vorsitzenden und zwei Schöffen besetzt.

G r ü n d e :
1.       Die Anklagebehörde wirft den beiden angeschuldigten Rechtsanwälten vor, den Vorsitzenden Richter der 6. großen Strafkammer am 26.10.1998 genötigt zu haben. Die Kammer sieht einen hinreichenden Tatverdacht, wie er nach § 203 StPO für die Eröffnung des Hauptverfahrens erforderlich wäre, als nicht gegeben an. Aus Rechtsgründen fehlt es an der zu fordernden Wahrscheinlichkeit einer späteren Verurteilung.
Die Anklagebehörde stützt den Vorwurf der Nötigung auf einen Sachverhalt, wie er sich aus der Stellungnahme des Vorsitzenden Richters A vom 6.7.1999 ergibt. Dort heißt es wörtlich (Blatt 39 Band I):

“ Aus diesen Gründen hielt ich – auch nach Rücksprache mit den Berufsrichtern -[…]


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