Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Werkvertrag – Mangelfolgeschaden und Haftungsübergang auf Auftraggeber

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OLG Düsseldorf – Az: 22 U 114/05 – Urteil vom 13.01.2006
BGH, Beschluss vom 26.10.2006 – Az.: VII ZR 39/06 (Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen)

In dem Rechtsstreit hat der 22. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf auf die mündliche Verhandlung vom 09.12.2005 für Recht erkannt:

Die Berufung des Klägers gegen das am 16.06.2005 verkündete Urteil der 5. Zivilkammer des Landgerichts Krefeld wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der dem Streithelfer zu 3 notwendig entstandenen Kosten werden dem Kläger auferlegt.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Gründe:
A.

Die Beklagten sind Bauherren des Bauvorhabens ######. Dort wollten sie ein Einfamilienhaus errichten. Der Streithelfer zu 3 erstellte als ihr Architekt ein Leistungsverzeichnis für die Rohbauarbeiten, das Grundlage des zwischen dem Kläger und den Beklagten abgeschlossenen Bauvertrages war. Gemäß Position 24 des Leistungsverzeichnisses (Bl. 19 GA) sollte der Kläger das Verblendmauerwerk mit Vormauerziegeln, VMz 1,8/8, Farbe nach Wahl, erstellen. Die Beklagten wählten gemeinsam mit dem Streithelfer zu 3 bei der Streithelferin zu 1 einen Verblendziegel mit der Bezeichnung „Ringofenziegel Mauerziegel NF“, Artikelnummer xxx, aus, der von der Streithelferin zu 2 hergestellt wird. Der Kläger rief die Steine unter der vorgenannten Artikelbezeichnung am 24.07. und 16.11.2001 bei der Streithelferin zu 1. ab und begann im November 2001 mit den Verblendarbeiten. Unstreitig handelt es sich bei dem Ziegel nicht um einen der DIN 105 entsprechenden Vormauerziegel.

Mit Schreiben vom 06.11.2001 meldete der Beklagte gegenüber dem Streithelfer zu 3 Bedenken an, da die Steine, insbesondere die hellen orangefarbenen, extrem weich seien und viel Wasser aufsaugten (Bl. 105 GA). Daraufhin wandte sich der Streithelfer zu 3 mit Schreiben vom 26.11.2001 an die Streithelferin zu 1, die ihrerseits unter dem 01.12.2001 antwortete, dass die verbauten Verblendsteine nicht den Anforderungen eines Vormauerziegels entsprächen (Bl. 106 GA); ihr Mitarbeiter ###### hab[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv