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Schmerzensgeldbemessung bei Verletzungen nach Hundebiss

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LG Krefeld – Az.: 1 S 110/10 – Beschluss vom 11.03.2011

Es ist beabsichtigt, die Berufung der Klägerin gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel aus den zutreffenden Gründen der angefochtenen Entscheidung keine Aussicht auf Erfolg hat und weder der Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung zukommt noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung der Kammer erfordert.
Gründe
I.

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten auf Grund eines am 21.12.2009 erlittenen Hundebisses ein Schmerzensgeld in Höhe von wenigstens 2.900,00 EUR abzüglich der seitens der Privathaftpflichtversicherung des Beklagten gezahlten 300,00 EUR (d.h. 2.600,00 EUR), ferner den Ersatz der fiktiven Kosten für eine Haushaltshilfe in Höhe von 500,00 EUR, insgesamt also 3.100,00 EUR.

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Amtsgericht hat die Klage insgesamt abgewiesen. Zur Begründung hat das Amtsgericht ausgeführt, dass mit dem bereits vorgerichtlich gezahlten Betrag von 300,00 EUR unter Berücksichtigung aller für die Bemessung der Höhe des Schmerzensgeldes zu berücksichtigen Umstände der aus dem Hundebiss resultierende Schmerzensgeldanspruch der Klägerin erfüllt sei. Ein weitergehender Anspruch auf Ersatz des geltend gemachten Haushaltsführungsschadens bestehe nicht, weil die Klägerin nicht detailliert dargelegt habe, welche konkreten Tätigkeiten sie vor dem Unfallgeschehen durchgeführt habe und welche konkreten Beeinträchtigungen sie nunmehr daran hinderten, bestimmte Haushaltstätigkeiten auszuführen und in welchem Umfang sie etwaige bislang von ihr – Klägerin – ausgeführte Arbeiten im Haushalt nicht mehr habe erbringen können.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die unter Wiederholung und Vertiefung ihres bisherigen Vorbringens ihren erstinstanzlichen Klageantrag weiter verfolgt.

II.

Die Berufung ist zulässig, insbesondere wurde sie form- und fristgerecht eingelegt. Sie ist indes unbegründet, weil nicht ersichtlich ist, dass die angefochtene Entscheidung auf einer Rechtsverletzung beruht (§ 546 ZPO) oder nach § 529 ZPO zu Grunde zu legende Tatsachen eine andere Entscheidung rechtfertigen würden (§ 513 Abs. […]


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