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Rechtsanwälte Kotz GbR

Klagerücknahme – Auslegung und Umdeutung in einseitige Erledigungserklärung

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BGH
Az: XII ZB 71/04
Beschluss vom 13.12.2006

Leitsätze:
a) Zur Auslegung und Umdeutung einer Klagerücknahme in eine einseitige Erledigungserklärung sowie zum Widerruf einer Klagerücknahme.
b) Ob der Kläger die Klage unverzüglich gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO a.F. zurückgenommen hat, beurteilt sich nach dem Zeitpunkt, zu dem er Kenntnis von dem Wegfall des Klageanlasses erlangt hat (Anschluss an BGH Beschluss vom 26. Juli 2004 – VIII ZB 44/03 – NJW-RR 2005, 217).

Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Dezember 2006 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 24. Februar 2004 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Beschwerdewert: bis 2.000 EUR
Gründe:
I.

Der Kläger wendet sich dagegen, dass ihm nach Klagerücknahme auf Antrag des Beklagten die Kosten des Rechtsstreits auferlegt worden sind.

Der Kläger erhob am 11. Februar 2003 Klage, die dem Beklagten am 20. Februar 2003 zugestellt wurde. Mit Schriftsatz vom 5. März 2003, der am 6. März 2003 bei Gericht eingegangen ist, teilte der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit, die Forderung sei am 3. März 2003 bezahlt worden und erklärte: „Vor diesem Hintergrund wird die Klage hiermit zurückgenommen und Antrag gemäß § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO gestellt.“

Nachdem der Beklagte mit Schriftsatz vom 27. März 2003 beantragt hatte, dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits aufzuerlegen, widerrief der Kläger mit Schriftsatz vom 14. April 2003, gestützt auf eine analoge Anwendung des § 290 ZPO, die Klagerücknahme wegen Irrtums und erklärte den Rechtsstreit für erledigt.

Mit Beschluss vom 18. Juni 2003 legte das Landgericht dem Kläger gemäß § 269 Abs. 3 Satz 2 ZPO die Kosten des Rechtsstreits auf. Die sofortige Beschwerde des Klägers blieb ohne Erfolg. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde wegen grundsätzlicher Bedeutung der Fragen zugelassen, ob eine in Verkennung des tatsächlichen Vorliegens der Voraussetzungen des § 269 Abs. 3 Satz 3 ZPO unter Hinweis auf diese Vorschrift erklärte Klagerücknahme in eine Erledigungserklärung nach § 91 a ZPO umgedeutet werden könne, und ob eine erst nach Erhalt der nötigen Informationen seitens des Gerichtes erklärte Klagerücknahme stets noch „unverzüglich“ im Sinne der Vorschrift erfolgt[…]


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