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Instandhaltungspflicht des Vermieters – bei Vermietung an Eigentümer

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BGH
Az: VIII ZR 311/04
Urteil vom 13.07.2005

Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 13. Juli 2005 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 63 des Landgerichts Berlin vom 30. Juli 2004 wird zurückgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kläger ist mit seiner Schwester seit 1981 in ungeteilter Erbengemeinschaft Eigentümer eines mit einem Mehrfamilienhaus bebauten Grundstücks in B. , das zu Gunsten der Beklagten, seiner Mutter, mit einem lebenslangen Nießbrauch belastet ist. Mit Vertrag vom 4. Februar 1987 mieteten der Kläger und seine inzwischen aus dem Vertrag ausgeschiedene Ehefrau eine in diesem Haus gelegene Wohnung von der Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Januar und 13. Februar 2003 verlangte der Kläger von der Beklagten die Vornahme verschiedener Instandsetzungsarbeiten in der von ihm gemieteten Wohnung. Der Kläger forderte die Beklagte unter anderem auf, die gesamte Elektroinstallation der Wohnung (mit Ausnahme der Küche) wegen Sicherheitsmängeln umgehend zu erneuern, und kündigte an, andernfalls die Arbeiten selbst in Auftrag zu geben und die dafür veranschlagten Kosten von 5.052,96 Euro an die Beklagte weiterzugeben.

Das Amtsgericht hat die Beklagte durch Versäumnisurteil unter anderem zur Zahlung des vom Kläger als Kostenvorschuß für die Erneuerung der Elektroinstallation verlangten Betrages von 5.052,96 Euro verurteilt. Auf den Einspruch der Beklagten hat das Amtsgericht sein Versäumnisurteil aufrechterhalten. Mit ihrer Berufung hat sich die Beklagte lediglich gegen ihre Verurteilung zur Zahlung des Kostenvorschusses von 5.052,96 Euro gewandt. Insoweit hat das Landgericht das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen. Dagegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision des Klägers, mit der dieser die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils begehrt.
Entscheidungsgründe:
Die Revision hat keinen Erfolg.

I.
Das Berufungsgericht hat ausgeführt:
Dem Kläger stehe aus § 536 a Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 242 BGB ein Anspruch auf Zahlung eines Kostenvorschusses für die Erneuerung der Elektroinstallation in der von ihm gemieteten Wohnung nicht zu. Es könne dahingestellt bleiben, ob der Kläger die Erneuerungsbedürftigkeit der Elektroinstallation hinreichend dargetan habe. Selbst wen[…]


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