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Verkehrsunfall – Schadensersatzanspruch Unfallhelfer – posttraumatische Belastungsstörung

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AG Brandenburg – Az.: 34 C 60/14 – Urteil vom 04.06.2015

1. Der Beklagte zu 1.) wird verurteilt, an die Klägerin 2.000,00 Euro nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 08.11.2013 zu bezahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Die Klägerin hat die Hälfte ihrer eigenen außergerichtlichen Kosten, die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu 2.) in voller Höhe und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen. Der Beklagte zu 1.) hat seine eigenen außergerichtlichen Kosten in voller Höhe, die Hälfte der außergerichtlichen Kosten der Klägerin und die Hälfte der Gerichtskosten zu tragen.

4. Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar, für die Klägerin jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten zu 2.) im Kostenpunkt durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 2.) vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des zu vollstreckenden Betrags leistet.
Beschluss
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf 2.059,95 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Der Kläger begehrt von den Beklagten als Gesamtschuldnern Schadensersatz aufgrund eines Verkehrsunfalls/Zugunglücks vom 02. November 2012 gegen 23:19 Uhr auf dem Bahnübergang im Bereich der …-Brücke (… Landstraße / … Landstraße) in … Brandenburg an der Havel, in Fahrtrichtung Brandenburg-Zentrum.

Der dem Rechtsstreit zugrunde liegende Sachverhalt ist in tatsächlicher Hinsicht zum überwiegenden Teil unstreitig; insbesondere, dass der Beklagte zu 1.) mit einer – noch am 03.11.2012 um 0:30 Uhr – gemessenen Blutalkoholkonzentration von 2,33 Promille mit seinem – zum damaligen Zeitpunkt bei der Zweitbeklagten haftpflichtversicherten – Pkw vom Typ Audi A 4 mit dem amtlichen Kennzeichen: … im Bereich des Bahnübergangs der Plane-Brücke aufgrund seiner Fahruntüchtigkeit die Kontrolle über sein Fahrzeug verlor, nach rechts von der Fahrbahn abkam, unangeschnallt gegen die Schutzplanke bzw. das Geländer mit seinem Pkw stieß und dadurch sich heftig am Kopf verletzte und eine blutende Wunde davon trug. Der Pkw des Erstbeklagten stand dann ebenso unstreitig im Schotterbett der Gleise beim Bahnübergang.

Zu diesem Zeitpunkt kam der zum damaligen Zeitpunkt 16 Jahre alte Zeuge B… mit seinem Fahrrad angefahren und befand sich in unmittelbarer Nähe des Unfallgeschehens.

Nachdem der Beklagte zu 1.) dann aus seinem[…]


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