Ein Patient kann von einem Arzt die Einsichtnahme in bzw. die Herausgabe von sämtlichen ihn betreffenden Behandlungsunterlagen verlangen kann, ohne dass er diesbezüglich ein besondere rechtliches Interesse nachweise muss. Dies ergibt sich bereits aus dem Selbstbestimmungsrecht des Patienten. Jeder Patient hat das Recht, über seinen gesundheitlichen Zustand genau informiert zu werden. Der Patient kann anstelle einer Einsichtnahme in die Originalunterlagen auch die Herausgabe von Kopien der Krankenunterlagen verlangen, auch wenn er diese für die Durchführung eines Arzthaftungsprozesses gegen den Arzt benötigt (LG Hagen, Urteil vom 11.08.2010, Az:2 O 170/10).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: Mietrechtsiegen.de OLG Rostock – Az.: 3 U 28/18 – Urteil vom 14.11.2019 1. Die Berufung des Beklagten wird zurück gewiesen. 2. Auf die Anschlussberufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 20.03.2018 – Az: 2 O 1190/12 – in Ziffer 2. Satz 1 abgeändert und der Beklagte im Urkundsprozess verurteilt, an […]