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Kleinreparaturenklausel in Mietvertrag ohne Obergrenze zulässig?

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LG Darmstadt, Az.: 6 S 373/16, Urteil vom 27.07.2017

In dem Rechtsstreit hat die 6. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt im schriftlichen Verfahren mit Schriftsatzfrist bis zum 10.07.2017 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Amtsgerichts Seligenstadt vom 25.10.2016 (Az.: 1 C 200/16 (3)) abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin EUR 721,44 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 01.01.2016 sowie EUR 124,– vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 09.04.2016 zu zahlen.

Die Kosten des Rechtsstreits trägt die Beklagte.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens: EUR 721,44
Gründe:
I.

Symbolfoto: kadmy/Bigstock

Wegen der tatsächlichen Feststellungen wird zunächst auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, § 540 ZPO.

Die Parteien streiten über die Verpflichtung der Beklagten zur Tragung von Reparaturkosten betreffend eine Heizungsanlage.

Mit dem Pachtvertrag vom Februar 2013 verpachtete die Klägerin der Beklagten die Gaststätte „Zum wilden Mann“ in Seligenstadt ab dem 01.04.2013.

§ 5 des Pachtvertrages lautet auszugsweise;

„§ 5 Unterhaltungs- und Instandsetzungspflichten, bauliche Veränderungen

1. Der Verpächter unterhält die innere und äußere Bausubstanz des Pachtgegenstandes, die Ver- und Entsorgungsleistungen für Gas, Wasser und Strom sowie die Heizungsanlage

(…)

3. Der Pächter trägt die Kosten für Kleinreparaturen an Installationen für Elektrik, Wasser und Gas, der Heizungsanlage, den Fenster- und Türverschlüssen sowie Verschlussvorrichtungen von Fensterläden, jedoch in einem Jahr nicht mehr als eine Monatspacht (ohne Betriebskostenvorauszahlungen).

(…)“

Als Nettopacht für die Gaststätte wurden monatlich EUR 1.500,– zuzüglich EUR 500,– für die Wir[…]


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