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Wohnungsdurchsuchung bei Tage darf grundsätzlich nicht ohne richterliche Anordnung erfolgen

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BUNDESVERFASSUNGSGERICHT
Az.: 2 BvR 876/06
Beschluss vom 28.09.2006

In dem Verfahren über die Verfassungsbeschwerde gegen
a) den Beschluss des Landgerichts München I vom 24. März 2006 – J Qs 7/06 -,
b) den Beschluss des Amtsgerichts München vom 17. Februar 2006 – 1022 Gs 405/05 jug. –
hat die 3. Kammer des Zweiten Senats des Bundesverfassungsgerichts gemäß § 93c in Verbindung mit § 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. August 1993 (BGBl I S. 1473) am 28. September 2006 einstimmig beschlossen:
Der Beschluss des Landgerichts München I vom 24. März 2006 – J Qs 7/06 – und der Beschluss des Amtsgerichts München vom 17. Februar 2006 – 1022 Gs 405/05 jug. – verletzen den Beschwerdeführer in seinem Grundrecht aus Artikel 13 Absatz 1 und 2 des Grundgesetzes. Die Beschlüsse werden aufgehoben. Die Sache wird an das Landgericht München I zurückverwiesen.
Der Freistaat Bayern hat dem Beschwerdeführer die notwendigen Auslagen zu erstatten.

Gründe:
Der Beschwerdeführer wendet sich gegen die Durchsuchung seiner Wohnung in einem strafrechtlichen Ermittlungsverfahren ohne vorherige richterliche Genehmigung.
A.
I.
1.
Der Beschwerdeführer war an einem Montag im Juni 2005 an einer Messerstecherei in seiner Wohnung in München beteiligt. Er verließ die Wohnung und hielt sich in einem Ladenlokal im Erdgeschoss des Hauses auf, als herbeigerufene Polizeibeamte gegen 17.30 Uhr eintrafen. Der Beschwerdeführer wies teils weit klaffende Schnittverletzungen an einem Ohr, an der Schläfe und an mehreren Fingern auf. Die Polizeibeamten verdächtigten den Beschwerdeführer der gefährlichen Körperverletzung und durchsuchten seine Wohnung. Dabei setzten sie einen Drogenspürhund ein.
2.
Der Beschwerdeführer beantragte, die Rechtswidrigkeit der Durchsuchung und der Art und Weise der Durchsuchung festzustellen.
3.
Mit dem angegriffenen Beschluss bestätigte das Amtsgericht die Durchsuchung und deren Art und Weise. Dazu führt es aus, der Beschwerdeführer selbst […]


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