OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 19 U 175/06
Urteil vom 14.02.2007
Vorinstanz: Landgericht Wiesbaden, Az.: 7 O 14/06
In dem Rechtsstreit hat der 19. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main aufgrund
der mündlichen Verhandlung vom 24. Januar 2007 für Recht erkannt:
Auf die Berufung der Kläger wird das am 11.07.2006 verkündete Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden abgeändert.
Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Kläger 15.232,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von 4 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 25.11.2005 zu zahlen. Im übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagten dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe:
I.
Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen. Das Landgericht hat die Klage durch am 11.07.2006 verkündetes Urteil abgewiesen (Bl. 129 – 133 d.A.).
Die Kläger haben gegen das ihnen am 17.07.2006 zugestellte Urteil am 15.08.2006 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 14.09.2006 begründet.
Die Kläger rügen mit der Berufung, dass das Landgericht das Beweisergebnis fehlerhaft gewürdigt haben. Denn die Beweisaufnahme habe die Behauptung der Kläger, dass der Beklagte zu 1) garantiert habe, die A werde auf die Vorfälligkeitsentschädigung verzichten, bestätigt. Soweit der Zeuge Z1 ein[…]