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Strafbewehrte Unterlassungserklärung – Unterlassung des Zugänglichmachens eines Bildes

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AG Tempelhof-Kreuzberg, Az.: 4 C 587/12, Urteil vom 09.07.2013

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Kläger tragen die Kosten des Rechtsstreits.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
I.

Die Beklagte betreibt den Internetauftritt www. ..de. Die Kläger sind Rechtsanwälte. Sie vertraten Frau H. außergerichtlich und gehen aus von dieser abgetretenem Recht vor.

Am 13.10.2009 veröffentlichte die Beklagte auf www. ..de ein seinerzeit aktuelles Bildnis von Frau H. (Bl. 15 d.A.; im Folgenden: das Bildnis), das diese auf einem Fahrrad zeigt und ohne ihre Einwilligung heimlich aufgenommen worden war. Frau H. beauftragte die Kläger mit der Wahrung ihrer rechtlichen Interessen.

Die Kläger nahmen die Beklagte auf Unterlassung der Verbreitung des Bildnisses in Anspruch. Daraufhin gab die Beklagte am 13.10.2009 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung ab, die auszugsweise wie folgt lautet:

„Die ………….verpflichtet sich (…) gegenüber (…)H., es bei Meidung einer für den Fall der schuldhaften Zuwiderhandlung von Frau H. festzusetzenden, im Streitfall der Höhe nach vom zuständigen Gericht zu überprüfenden und an Frau H. zu zahlenden Vertragsstrafe, es zukünftig zu unterlassen, das nachfolgende Bildnis von Frau H. erneut zu verbreiten.“

Symbolfoto: numismarty/Bigstock

Wegen der weiteren Einzelheiten dieser Unterlassungserklärung wird auf Bl. 16 d.A. Bezug genommen.

Noch am selben Tag ergriff die Beklagte folgende Maßnahmen: Sie löschte das Bildnis von dem Internetauftritt www. ..de, versah es mit einem Sperrvermerk und verbreitete diesen Sperrvermerk an die Adressaten eines in ihrem Haus eingerichteten „großen Verteilers“. Wegen der Einzelheiten dieses Hauspostschreibens wird auf Bl. 63 f. d.A. Bezug genommen. Zugleich stellte die Beklagte gegenüber dem Unternehmen Google den Antrag auf Löschung des Links aus dem Google-Cache.

Mit Schreiben vom 14.10.2009 erklärten die Kläger fü[…]


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