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Rechtsanwälte Kotz GbR

Streupflicht (nächtliche) auf außerörtlichen Strassen

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OLG München
Az: 1 U 1804/10
Urteil vom 22.07.2010

I. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Landgerichts Passau vom 14.01.2010, Az. 1 O 350/09 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Der Kläger begehrt Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, den seine Ehefrau auf einer nicht gestreuten Bundesstraße erlitten hat.
Die Zeugin S. fuhr am Morgen des 01.01.2009 gegen 7.28 h mit dem Fahrzeug des Klägers, einem PKW Suzuki, auf der Bundesstraße 8 von……………, als sie etwa bei Kilometer 110,000 auf eisglatter Fahrbahn ins Schleudern geriet. Der Wagen wurde über die Böschung der sogenannten „Löwenwand“ hinaus auf einen Gleiskörper einer parallel zur Bundesstraße verlaufenden Bahnlinie geschleudert. Die Zeugin konnte den beschädigten Wagen noch rechtzeitig verlassen, bevor ein ICE den Wagen erfasste und ca. 100 Meter mitschleifte. Am Fahrzeug entstand Totalschaden.
Der Kläger ist der Auffassung, der Beklagte habe seine Verkehrssicherungspflicht verletzt, weil der fragliche Streckenabschnitt nicht abgestreut gewesen sei und müsse deshalb für den eingetretenen Schaden haften.
Das Landgericht hat die Klage mit Endurteil vom 14.01.2010, auf das vollumfänglich Bezug genommen wird, abgewiesen.
Mit der Berufung wendet sich der Kläger gegen die Klageabweisung. Er ist der Auffassung, die Beklagte hätte die B 8 am Neujahrsmorgen abstreuen müssen, da sie im Bereich der Löwenwand – für den Kraftfahrer nicht erkennbar – besonders glättegefährdet sei und die Straße eine zentrale Verkehrsbedeutung habe.
Er beantragt in der Berufungsinstanz:
Unter Abänderung des am 14.01.2010 verkündeten Urteils des Landgerichts Passau, Az. 1 O 350/09 den Beklagten zur Zahlung von 14.420,10 € nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit zu verurteilen und festzustellen, dass der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger allen weiteren materiellen Schaden zu ersetzen, der dem Kläger aus dem Verkehrsunfall der Brigitte S. vom 1.1.2009 auf der B 8 an der Löwenwand noch[…]


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