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Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung bei Teilnahme an gefährlichen Sportarten nur bei grober Fahrlässigkeit

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OLG Nürnberg
Az. 2 U 4387/01
Urteil vom 16.05.2002

Leitsatz: Bei besonders gefährlichen Sportarten (hier Motorcross) kann schon in einer Beteiligung an diesen ein Haftungsausschluß für Schädigungen durch Mitbeteiligte liegen, jedenfalls dann, wenn dem Verletzer ein Verstoß gegen die jeweiligen Sportregeln nicht zur Last gelegt werden kann.
Auch das voneinander unabhängige Befahren einer Moto-Cross-Bahn außerhalb eines Wettkampfes stellt die Ausübung einer gefährlichen Sportart dar.
Eine Haftung eines der Teilnehmer kommt somit nur dann in Betracht, wenn er einen Unfall grob fahrlässig, also durch einen groben Verstoß gegen die Regeln des Motorcross-Sportes oder die allgemeine, aber unter Berücksichtigung der besonderen Bedingungen der gefährlichen Sportart zu sehenden Pflicht zur Rücksichtnahme verschuldet hat.

Auszüge aus der Begründung:

Hinweise zum Sachverhalt
Der Kläger befand sich am … mit seinem Motocross-Motorrad auf dem Motocross-Gelände in … . Das Gelände steht jedem Benutzer gegen eine Gebühr von 20,–DM zu Fahrversuchen zur Verfügung. Auch der Beklagte hielt sich mit seiner Maschine dort auf.
Als der Kläger über einen Sprunghügel („Table“) fuhr, stürzte er nach einer Berührung mit der Maschine des Beklagten und verletzte sich erheblich.
Der Kläger trägt vor:
Als er auf den breiten Sprunghügel zugefahren sei, um einen Absprung zu versuchen, habe sich neben und unmittelbar hinter ihm kein anderer Fahrer befunden. Während er sich in der Luft befunden habe, sei er von hinten rechts in der Luft von dem Beklagten angefahren und zu Sturz gebracht worden. Er sei aus einer Höhe von ca. 6m abgestürzt.
Während er selbst erkennbar vorsichtig und nicht allzu schnell auf der linken Seite gefahren sei, habe der Beklagte ihm offensichtlich demonstrieren wollen, daß er ihn in der Luft „stehenlassen“ könne. Er habe daher dermaßen beschleunigt, daß er den Abstand aufgeholt und ihn in der Luft überholt habe. In der Mitte der Flugbahn habe ihn der schnellere Beklagte gestreift. Der Beklagte habe sich grob fahrlässig verhalten und hafte in voller Höhe.
Der Beklagte erwidert:
Im Motocrosssport sei die Haftung für Sportunfälle grundsätzlich ausgeschlossen, es se[…]


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