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Kündigungsschutzgesetz: Feststellung der Zahl der regelmäßig Beschäftigten

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ArbG Brandenburg, Az.: 4 Ca 414/17, Urteil vom 14.09.2017

1. Unter Abweisung der Klage im Übrigen wird die Beklagte verurteilt, an den Kläger 2.999,00 Euro brutto zu zahlen.

2. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte zu 23/100 und der Kläger zu 77/100.

3. Streitwert: 12.999,00 Euro .
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer von der Beklagten ausgesprochenen Kündigung, einen in diesem Zusammenhang gestellten Weiterbeschäftigungs- bzw. Wiedereinstellungsantrag, über den Anspruch des Klägers auf ein Arbeitszeugnis sowie über Entgeltforderungen des Klägers.

Der am … 1980 geborene Kläger, ist verheiratet und zwei Kindern zum Unterhalt verpflichtet und bei der Beklagten seit dem 01.12.2003 als Lackierer, zuletzt mit einer wöchentlichen Arbeitszeit von 39 Stunden sowie einem monatlichen Bruttoentgelt von ca. 2.000,00 Euro beschäftigt.

Vor Beginn des Arbeitsverhältnisses schlossen die Vertragsparteien zunächst am 18.11.2003 einen Arbeitsvertrag, zu dem sie am 01.01.2007 einen weiteren Nachtrag vereinbarten. In dem Nachtrag zum Arbeitsvertrag heißt es unter anderem:

Symbolfoto: ilixe48/Bigstock

„Der Nachtrag zum oben angeführten Arbeitsvertrag beinhaltet, dass Herr M., zum 01. Januar 2007, folgende Entlohnung erhält:

12,50 EURO brutto pro Stunde.

Beiliegend, Änderung der Stellenbeschreibung.

Nach dreimonatiger erfolgreicher Einarbeitungszeit Erhöhung auf 13,00 EURO brutto pro Stunde.“

Im Jahr 2013 beschäftigte die Beklagte 9, im Jahr 2014 7 bis 9, im Jahr 2015 7 bis 9, im Zeitraum vom 01.01.2016 bis 13.11.2016 8 bis 10, ab dem 14.11.2016 10,5 und seit dem 01.05.2017 zumindest 9,5 Arbeitnehmer im Sinne des Kündigungsschutzgesetzes.

Auf der Firmenhomepage der Beklagten findet sich unter anderem, dass die Beklagte seit ihrer Firmengründung im Jahr 2003 stetig gewachsen sei und heute als moderner Fachbetrieb für Lackierungen und Karosserie 10 qualifizierte Mitarbeiter beschäftigte.

Mit Schreiben vom 11.05.2017, welches dem Kläger am 12.05.2017 zuging, kündigte die Beklagte das Arbeitsverhältnis mit dem Kläger zum 31.07.2017. Unter dem 19.05.2017 erteilte die Beklagte dem Kläger ein […]


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