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Mangelhaftigkeit einer Dacheindeckung wegen unsauber verlegter Aufsparrendämmung

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OLG Frankfurt – Az.: 13 U 129/09 – Urteil vom 26.10.2012

Auf die Berufungen des Klägers und der Beklagten wird das am 30.04.2009 verkündete Urteil des Einzelrichters der 3. Zivilkammer des Landgerichts Darmstadt abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 89.755,73 € nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz hieraus seit dem 01.09.2007 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehenden Berufungen des Klägers und der Beklagten werden zurückgewiesen.

Die Kosten beider Rechtszüge haben der Kläger zu 82 %, die Beklagte 18 % zu tragen. Hiervon ausgenommen sind die Kosten des selbständigen Beweisverfahrens 3 OH 21/04 vor dem Landgericht Darmstadt sowie die durch die Einholung des Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluss vom 10.10.2011 verursachten Kosten; diese fallen jeweils der Beklagten zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Jeder Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 115 % des aus diesem Urteil gegen ihn vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Vollstreckende vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 115 % des Betrages leistet, dessen Vollstreckung er betreibt.
Gründe
I.

Symbolfoto: Von sculpies /Shutterstock.com

Der Kläger nimmt die Beklagte nach Durchführung eines selbständigen Beweisverfahrens (Az. 3 OH 21/04, Landgericht Darmstadt) auf Aufwendungs- und Schadensersatz in Höhe von rund 500.000,- € wegen mangelhafter Dachdecker- und Spenglerarbeiten an seinem Anwesen … Straße … in O1 in Anspruch. Hinsichtlich der Einzelheiten des Sachverhalts einschließlich der im ersten Rechtszug gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des angegriffenen Urteils (Bl. 353 ff. d.A.) verwiesen.

Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung eines Betrages von 82.363,38 € nebst Zinsen verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt, die streitgegenständliche Werkleistung sei mangelhaft gewesen, weshalb die komplette Neuherstellung des Gebäudedachs erforderlich geworden sei. Zur Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen habe es nicht der Setzung einer Frist zur Nachbesserung bedurft, weil die Beklagte die erforderli[…]


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