BGH
Az: VI ZB 61/10
Beschluss vom 05.04.2011
Der VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. April 2011 beschlossen:
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 1. Zivilkammer des Landgerichts Kassel vom 15. Oktober 2010 wird auf Kosten der Beklagten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 587,20 €
Gründe
I.
Der Kläger begehrt Ersatz weiteren materiellen und immateriellen Schadens nach einem Verkehrsunfall, der sich am 18. November 2008 in Kassel ereignete, als sein Pkw beim Abbiegen nach links aus streitiger Ursache mit einer von der Beklagten zu 1 geführten Straßenbahn der Beklagten zu 2 kollidierte. Die Kaskoversicherung erstattete den Fahrzeugschaden von 5.328 € unter Berücksichtigung einer Selbstbeteiligung von 150 €. Mit der Klage hat der Kläger den Restbetrag von 150 €, Nutzungsausfall in Höhe von 650 €, pauschale Unkosten von 25 €, die Erstattung vorgerichtlicher Anwaltskosten für die Geltendmachung der Schadensersatzansprüche gegenüber der Beklagten, die Erstattung außergerichtlicher Anwaltskosten wegen der Geltendmachung des Ersatzanspruchs gegenüber der Kaskoversicherung sowie ein Schmerzensgeld von 200 € begehrt. Das Amtsgericht hat der Klage unter Zugrundelegung einer Haftungsquote von 50 % stattgegeben und sie im Übrigen abgewiesen. Der zuerkannte Betrag von 671,04 € setzt sich aus folgenden Positionen zusammen: 150 € Selbstbeteiligung, 325 € Nutzungsausfall, 12,50 € anteilige Unkostenpauschale, 100 € Schmerzensgeld sowie 83,54 € anteilige vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten. Gegen dieses Urteil haben die Beklagten Berufung eingelegt. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Landgericht die Berufung als unzulässig verworfen und zur Begründung ausgeführt, der Wert des Beschwerdegegenstands übersteige 600 € nicht, denn die noch im Streit befindlichen vorgerichtlichen Anwaltskosten seien als Nebenforderungen bei der Wertberechnung nicht zu berücksichtigen. Gegen diese Entscheidung wenden sich die Beklagten mit der Rechtsbeschwerde.
II.
1.
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§ 522 Abs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nicht zulässig, weil die hier maßgeblichen Rechtsfragen durch Entscheidungen des Bundesgerichtshofs geklärt sind und das B[…]