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Rechtsanwälte Kotz GbR

Facebook – Unterlassungsanspruch gegen Facebook wegen Löschung von Beiträgen und Sperre des Nutzers

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LG Offenburg, Az.: 2 O 310/18, Urteil vom 26.09.2018

1. Der Verfügungsbeklagten wird im Wege der einstweiligen Verfügung untersagt, den Verfügungskläger für das Einstellen der nachfolgend genannten Texte:

„Das ist doch keine Demokratie mehr in der wir leben. Dieses System ist am Ende. Die Medien gleichgeschaltet und Opposition wird kaltgestellt durch Verleumdung und Zensur! Zensiert #Facebook nun schon nach ganz eigenen Regeln. Lt. NetzDG können „strafbare Inhalte“ gelöscht werden. Der Text auf Rs. anderen Facebook-Seiten enthält nur Zitate & Fragen und Feststellungen! Was soll der Angriff, der „strafbare Inhalt“ sein? Auch hier auf diesem Account greift diese widerrechtliche Sperre.“

oder

„Die Tuberkulose breitet sich aus, Krätzeansteckung bei der Polizei. Was sagte dieser #SPD-Schulz: „was die Flüchtlinge uns bringen ist wertvoller als Gold.“ Eine echte Bereicherung. Fragt sich nur für wen? Für die Pharmakonzerne, die gesamte deutsche Krankheitsindustrie? Die verdienen alle gut daran. Der deutsche Schlafmichel bezahlt!“

auf www.facebook.com zu sperren (insbesondere, ihm die Nutzung der Funktionen von www.facebook.com wie Posten von Beiträgen, Kommentieren fremder Beiträge und Nutzung des Nachrichtensystems vorzuenthalten) oder die Beiträge zu löschen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

3. Der Verfügungsbeklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziffer 1. Ordnungsgeld von bis zu 250.000 €, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu sechs Monaten angedroht, Ordnungshaft zu vollstrecken an ihren Vorständen.

4. Die Kosten des einstweiligen Verfügungsverfahrens trägt die Verfügungsbeklagte.
Tatbestand
Symbolfoto: SiriratM/Bigstock

Der Verfügungskläger begehrt den Erlass einer einstweiligen Verfügung gerichtet auf Unterlassung einer Sperre seines Accounts sowie Löschung zweier Posts bei Facebook durch die Verfügungsbeklagte.

Das soziale Netzwerk www.facebook.com wird von der Muttergesellschaft der Verfügungsbeklagten mit Sitz in Kalifornien betrieben, die ihren Dienst weltweit anbietet. In Deutschland nutzen ca. 31 Millionen Menschen das Netzwe[…]


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