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Rücktritt vom Gebrauchtwagenkauf bei Unfallvorschaden

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Oberlandesgericht Brandenburg – Az.: 6 U 32/16 – Urteil vom 01.11.2018

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 07.04.2016 verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam – 2 O 389/14 – abgeändert und die Klage abgewiesen.

Die Berufung des Klägers wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen hat der Kläger zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Gründe
I.

Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrages über ein gebrauchtes Fahrzeug.

Wegen des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes und die vor dem Landgericht gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Das Landgericht hat der Klage nach Beweisaufnahme durch Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens zu der Frage, ob das streitgegenständliche Fahrzeug wegen eines Unfallschadens an der linken hinteren Seitenwand nachlackiert worden sei, überwiegend stattgegeben. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Kläger komme ein Anspruch auf Rückzahlung des Kaufpreises bis zu einem Betrag von 29.140 € nach §§ 346 Abs. 1, 323 Abs. 1, 437 Nr. 2 BGB Zug um Zug gegen Rückübereignung des Fahrzeugs zu. Der Kläger sei vom Kaufvertrag berechtigt zurückgetreten, nachdem die Beklagte dem an sie gestellten Nacherfüllungsverlangen nicht nachgekommen sei. Das Fahrzeug habe bei Gefahrübergang einen Sachmangel im Sinne des § 434 Abs. 1 S. 1 BGB aufgewiesen, weil es entgegen der Vereinbarung der Parteien nicht unfallfrei gewesen sei. Die deutliche Spuren von Reparaturen am hinteren linken Kotflügel ließen auf die Beseitigung unfallbedingter Vorschäden schließen, denn nach den Ausführungen des Sachverständigen seien die an der hinteren linken Seite des Fahrzeugs durchgeführten Spachtelarbeiten erforderlich gewesen, weil eine von außen wirkende mechanische Kraft zu Verformungen in diesem Bereich geführt habe. Für die Beurteilung der Unfallfreiheit des Fahrzeugs komme es nicht darauf an, welchen Reparaturaufwand diese Schäden in finanzieller Hinsicht verursacht hätten. Der Mangel sei auch erheblich im Sinne des § 323 Abs. 5 S. 2 BGB, weil die sog. Bagatellgrenze bei Blechschäden der vorliegenden Art überschritten sei.

Das Rüc[…]


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