1. Während vier Wochen innerhalb der Sommerferien, während der Oster- und Weihnachtsferien … fällt der Unterricht ohne Kürzung des Unterrichtshonorars aus.
2. Das Unterrichtshonorar wird in monatlichen Teilbeträgen von DM …. im Lastschriftverfahren erhoben. Falls der Kursteilnehmer jedoch manuelle Zahlungsweise wünscht, werden jeweils drei Monate im voraus erhoben
OBERLANDESGERICHT FRANKFURT AM MAIN
Az.: 6 0 209/90
Verkündet am 12 . März 1992
Vorinstanz: Landgericht Frankfurt – Az.: 2/13 0 45/90
Der 6. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 12. März 1992 für R e c h t erkannt:
Die Berufung gegen das am 12 Juni 1990 verkündete Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts in Frankfurt am Main wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, daß die Befugnis des Klägers, die Urteilsformel mit der Bezeichnung des verurteilten Verwenders im Bundesanzeiger bekanntzumachen, entfällt.
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufung trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 2.000,– DM abzuwenden, sofern nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Sicherheitsleistungen können auch durch unbefristete, unwiderrufliche, selbstschuldnerische Bürgschaften eines als Zoll- und Steuerbürge zugelassenen inländischen Kreditinstituts erbracht werden.
Beschwer der Beklagten: 5.700,– DM
Beschwer des Klägers: 300,– DM
Die Revision der Beklagten wird zugelassen.
T a t b e s t a n d
Die Beklagte betreibt einen Einzelhandel mit Musikinstrumenten und erteilt Orgelunterricht. Der klagende wendet sich gegen zwei Vertragsklauseln, die Gegenstand eines von der Beklagten als „Kursanmeldung und Unterrichtsvertrag“ benutzten Formulars (Bl. 7 d.A.) sind.
Der Vertrag wird nach seinem Wortlaut auf unbestimmte Zeit abgeschlossen. Während der ersten drei Monate kann das Unterrichtsverhältnis spätestens vier Wochen v[…]