Oberlandesgericht Sachsen-Anhalt – Az.: 2 Wx 31/20 – Beschluss vom 23.02.2021
Die Beschwerde des Beteiligten zu 1) gegen den Beschluss des Amtsgerichts – Nachlassgericht – Sangerhausen vom 9. März 2020 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Beschwerdeverfahrens hat der Beteiligte zu 1) zu tragen.
Der Kostenwert des Beschwerdeverfahrens wird auf 143.457,72 € festgesetzt.
Gründe
A.
Die Erblasserin war verheiratet mit dem am 21.05.2007 vorverstorbenen R. O. . Die Ehegatten hatten keine leiblichen Kinder und jeweils keine Geschwister. Die Beteiligten zu 2) und zu 3) waren ihre Pflegetöchter.
Am 10.09.2002 errichteten die Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament zu UR Nr. 1119/2002 des Notars T. Sch. in S. . Darin setzten sie sich wechselseitig zu Alleinerben des Erstversterbenden ein und befreiten den Letztlebenden von allen Beschränkungen in der Verfügung über den Nachlass. Für den Fall, dass der Letztlebende von der Möglichkeit der letztwilligen Verfügung keinen Gebrauch macht, setzten sie die Beteiligten zu 2) und zu 3) je zur Hälfte als Schlusserbinnen ein. Zugleich bestimmten sie verschiedene Vermächtnisse, teilweise unter Auflagen, und den Beteiligten zu 1) zu ihrem Testamentsvollstrecker. Das Testament wurde nach dem Ableben der Erblasserin vom Nachlassgericht am 01.07.2015 (nochmals) eröffnet (vgl. Beiakte IV 337/02 AG Sangerhausen, Bl. 30).
Auf Antrag des Beteiligten zu 1) und nach Anhörung der Beteiligten zu 2) und zu 3) wurde dem Beteiligten zu 1) vom Nachlassgericht am 02.09.2015 ein Testamentsvollstreckerzeugnis erteilt; der Beteiligte zu 1) nahm seine Tätigkeit auf.
Ein Antrag der hiesigen Beteiligten zu 2) vom 18.07.2017 auf Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker blieb erfolglos. Das Nachlassgericht stellte zwar mehrere Pflichtverletzungen des Beteiligten zu 1) bei der Testamentsvollstreckung fest, weil einzelne Maßnahmen eine nicht mehr tolerierbare zeitliche Dauer in Anspruch nahmen und auch die Auskunftserteilung gegenüber dem Nachlassgericht erheblich verzögert erfolgt war; es sah hierin jedoch noch nicht die Qualität eines wichtigen Grundes, welcher eine Entlassung rechtfertigt, erreicht. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Beschlusses des erkennenden Senats vom 24.05.2018 (2 Wx 13/18 OLG Naumburg) Bezug genommen.
Mit Schriftsatz vom 13.12.2019 hat die Beteiligte zu 2) erneut die Entlassung des Beteiligten zu 1) als Testamentsvollstrecker beantragt. Hierzu hat der Beteiligte zu 1) innerhalb der ihm gesetzten Anhörungsfrist keine […]