Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Wettbewerbsbeeinträchtigung: Fehlen der zuständigen Aufsichtsbehörde

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

OBERLANDESGERICHT KOBLENZ
Az.: 4 U 1587/04
Urteil vom 25.04.2006
Vorinstanz: LG Trier, Az.: 10 HK.O 18/04

Leitsatz:
Das Fehlen der Angabe der zuständigen Aufsichtsbehörde gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 TDG kann nicht ohne Weiteres als nicht unerhebliche Wettbewerbsbeeinträchtigung zum Nachteil der Mitbewerber oder der Verbraucher gewertet werden.

In dem Rechtsstreit wegen: Unterlassung hat der 4. Zivilsenat des Oberlandesgerichts Koblenz auf die mündliche Verhandlung vom 4. April 2006 für Recht erkannt:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der 10. Zivilkammer – Kammer für Handelssachen – des Landgerichts Trier vom 29.09.2005 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Berufungskläger zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, sofern nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe geleistet haben. Die Sicherheit kann auch durch schriftliche, unwiderrufliche, unbedingte und unbefristete selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland zum Geschäftsbetrieb befugten Kreditinstituts erbracht werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Gründe:
I.
Der Kläger nimmt die Verfügungsbeklagten auf Unterlassung unverlangter Telefonwerbung und wegen fehlender Angabe der Aufsichtsbehörde in Anspruch.
Die Beklagte zu 1., deren Geschäftsführerin die Beklagte zu 2. ist, betätigt sich bundesweit als Immobilien-, Versicherungs- und Finanzierungsvermittlerin.
Auf der Internetseite www.finanzboerse24.de, auf der die Beklagte zu 1. für ihr Unternehmen wirbt, fehlten zumindest bis zum 06.07.2004 Angaben zur Aufsichtsbehörde bei genehmigungspflichtiger Tätigkeit gemäß § 6 S. 1 Nr. 3 Teledienstegesetz (TDG).
Am 06.07.2004 um 15.55 Uhr nahm ein Mitarbeiter der Beklagten telefonisch Kontakt mit Herrn M… J… auf, befragte ihn zum Vergleich diverser Versicherungen und wollte ihn zur Vereinbarung eines Termins mit einem Berater veranlassen.
Der Kläger mahnte die Beklagten wegen der Telefonwerbung und w[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv