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Schadensersatzpflicht Vermieter bei schuldhaftem Ausspruch unwirksamer Kündigung

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OLG Bamberg – Az.: 4 U 191/19 – Beschluss vom 06.11.2019

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Coburg vom 03.05.2019, Az. 15 O 639/18, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil er einstimmig der Auffassung ist, dass die Berufung offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg hat.

2. Es ist beabsichtigt, den Wert des Berufungsverfahrens auf 59.718,36 € festzusetzen.

3. Es besteht Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 28.11.2019.
Gründe
I.

Die Parteien streiten um Schadensersatzansprüche der Klägerin nach der Kündigung eines Gewerbemietvertrages durch den Beklagten.

Die Parteien schlossen am 29.10.2015 einen Mietvertrag über Räume im Anwesen C., die von der Klägerin zum Betrieb der Kinderbetreuungseinrichtung F. genutzt wurden. Aufgrund von Investitionskosten der Klägerin wurde der Mietvertrag befristet auf zehn Jahre geschlossen und eine Reduzierung des Mietzinses von 300,– Euro auf 175,– Euro vereinbart.

Am 04.04.2018 erhielt die Klägerin eine schriftliche Kündigung zum 30.06.2018, hilfsweise zum nächstmöglichen Termin. Als Kündigungsgrund wurde der Verkauf der Immobilie angegeben. Die Klägerin mietete ab 01.07.2018 Ersatzräume zu einem monatlichen Mietzins in Höhe von 600,– Euro an, für die sie Renovierungskosten in Höhe von 22.318,36 Euro aufwenden musste. Unstreitig sind der Klägerin bis März 2019 Aufwendungen in Höhe von 36.018,36 Euro entstanden (22.318,36 € + 11.000,00 € Investitionskosten C. + 9 x 300,00 € erhöhter Mietzins). Daneben hat die Klägerin Darlehenszinsen in Höhe von 412,86 Euro an die Bank gezahlt.

Die Klägerin hat in erster Instanz folgende Anträge gestellt:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 36.431,22 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 10.08.2018 zu zahlen.

2. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ab April 2019 bis einschließlich Oktober 2025 jeweils monatlich, spätestens zum dritten Werktag eines jeden Monats, 300,– Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz ab jeweiliger Fälligkeit zu zahlen.

3. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 1.954,46 € für vorprozessuale Anwaltskosten nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 26.06.2018 zu zahlen.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Das Landgericht Coburg hat den Klageanträgen Ziffer 1 in Höhe von 36.018,36 Euro nebst Zinsen und Ziffer 2 stattgegeben und die Klage bezüglich […]


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