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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verletztenrente – ehrenamtliche Helfer

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SOZIALGERICHT SPEYER
Az.: S 1 U 341/03
Urteil vom 18.05.2004
Nachinstanzen:
Landessozialgerichts Rheinland-Pfalz, Az.: L 2 U 237/04, Urteil vom 23.05.2007
Bundessozialgerichts, Az.: B 2 U 215/07 B, Beschluss vom 11.09.2008

In dem Rechtsstreit hat die 1. Kammer des Sozialgerichts Speyer auf die mündliche Verhandlung vom 18. Mai 2004 für Recht erkannt:
1. Der Bescheid der Beklagten vom 25.6.2003 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 18.9.2003 wird aufgehoben.
2. Die Beigeladene zu 1 (BG für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege) wird verurteilt, den Unfall vom 15.9.2002 als Arbeitsunfall anzuerkennen und Leistungen zu gewähren.
3. Die Beigeladene zu 1 hat dem Kläger und der Beigeladenen zu 2 die außergerichtlichen Kosten zu erstatten.

Tatbestand:
Die Beteiligten streiten um die Anerkennung von Unfallfolgen und Gewährung einer Verletztenrente.
Der 1965 geborene Kläger war bis zu dem Unfall, um dessen Folgen gestritten werden, hauptberuflich Busfahrer im Linienverkehr der Regionalbus Saar-Westpfalz GmbH in K…. In seiner Freizeit bzw. seinem Urlaub war er als Busfahrer auch für den Verein „Kinderhilfe ……….“ tätig. Dieser Verein sammelt Geld- und Sachspenden für die von der Atomkatastrophe in Tschernobyl betroffenen Menschen. Er führt Seminare, Kongresse und Vorträge unter Beteiligung von Experten und Betroffenen aus Weißrussland durch, vermittelt Kontakte für weißrussische und deutsche Wissenschaftler, Organisationen, Gruppen, Einrichtungen und staatliche Stellen, die insbesondere auf den Gebieten der Strahlenphysik, der Strahlenmedizin, der Therapie von Strahlenschäden, der Kerntechnik, der Energiepolitik, der Ökologie, der Sozialwissenschaften, der Landwirtschaft, der Nahrungsmittelherstellung und des Bauwissens tätig sind (§ 2 der Satzung des Vereins).
Seit mehreren Jahren organisierte der Verein Ferienaufenthalte weißrussischer Kinder und deren Eltern in der Pfalz. Für die Hilfstransporte und Austauschtreffen hatte sich der Verein einen LKW der Marke Mercedes mit Anhänger sowie einen Scania Sattelzug und für den Personentransport einen Omnibus gekauft. Der Kläger stellte si[…]


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