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Rechtsanwälte Kotz GbR

Kündigung – Präventionsverfahren nach § 84 SGB IX – Kündigungsvoraussetzung

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BAG
Az: 2 AZR 182/06
Urteil vom 07.12.2006

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landesarbeitsgerichts Berlin vom 22. August 2005 – 12 Sa 1052/05 – wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Tatbestand
Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer ordentlichen verhaltensbedingten Kündigung sowie über einen hilfsweise gestellten Auflösungsantrag des Arbeitgebers.
Der 1961 geborene, verheiratete und einem Kind zum Unterhalt verpflichtete Kläger (schwerbehindert, GdB 70; Merkzeichen G – erheblich gehbehindert -) ist seit 1993 bei der Beklagten als Arbeiter, zuletzt in der sog. Schlacke-Aufbereitungsanlage (SAB) der Müllverbrennungsanlage R tätig.
Bei der Beklagten werden Zutritt und Verlassen des Betriebsgeländes mittels eines elektronischen Anwesenheitskontrollsystems erfasst. Das System dient – nach Absprache mit dem Personalrat – nicht der Auswertung der Anwesenheitszeiten der Mitarbeiter. Die Arbeitszeit wird über Stundennachweisbögen erfasst, die der Vorarbeiter ausfüllt und abzeichnet. In der Zeit vom 4. bis 13. November 2003 war der Kläger – ebenso wie sein Vorarbeiter und weitere Kollegen – jeweils ca. 2 Stunden vor Schichtende nicht mehr als anwesend im Zugangskontrollsystem erfasst. An diesen Tagen hatte er Spätschicht, die montags bis donnerstags um 22.40 Uhr und freitags um 19.40 Uhr endet. Die vom Vorarbeiter abgezeichneten Stundennachweise weisen für den Kläger indes jeweils die volle Arbeitszeit aus.
Die Beklagte hörte den Kläger am 17. November 2003 zum Vorwurf des vorzeitigen Verlassens des Arbeitsplatzes an und stellte ihn ab 19. November 2003 von seiner Arbeitspflicht frei. Mit Schreiben vom 20. November 2003 bat die Beklagte den Personalrat um Zustimmung zu einer außerordentlichen, hilfsweise ordentlichen Kündigung wegen Arbeitszeitbetruges bzw. eines entsprechenden Verdachts. Der Personalrat stimmte letztlich im Rahmen des personalvertretungsrechtlichen Einigungsstellenverfahrens dem Ausspruch einer ordentlichen Kündigung unter Verdoppelung der längsten tariflichen Kündigungsfrist zu. Die Beklagte kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin mit Schreiben vom 31. August 2004 ordentlich zum 30.[…]


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