Die Angabe einer Wohnfläche in einem Wohnraummietvertrag stellt regelmäßig eine Beschaffenheitsvereinbarung des Vermieters gegenüber dem Mieter dar. Daran ändert auch der Zusatz „ca.“ im Mietvertrag nichts. Bei einer Flächenabweichung von mehr als 10% besteht eine tatsächliche unwiderlegliche Vermutung für eine Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache und dem Mieter steht ein dementsprechendes Mietminderungsrecht zu. Die 10%-Grenze ist starr, so dass bei einer Flächenabweichung von bis zu 10% keine tatsächliche Vermutung besteht. Beträgt die Flächenabweichung unter 10% muss der Mieter eine konkrete Gebrauchsbeeinträchtigung der Mietsache darlegen (Amtsgericht Dortmund, Az.: 425 C 7773/12, Urteil vom 26.11.2013).[…]
Ganzen Artikel lesen auf: notar-drkotz.de OLG München – Az.: 34 Wx 93/20 – Beschluss vom 30.07.2020 I. Auf die Beschwerde der Beteiligten wird der Beschluss des Amtsgerichts Traunstein – Grundbuchamt – vom 4. Dezember 2019 aufgehoben. II. Das Grundbuchamt wird angewiesen, den Antrag vom 27. August 2019 auf Eintragung des Nießbrauchs im Grundbuch des Amtsgerichts […]