OLG Schleswig, Az.: 3 U 36/10, Urteil vom 25.01.2011
Auf die Berufung des Klägers wird das am 1. März 2010 verkündete Teilurteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Lübeck, Aktenzeichen 6 O 105/10, geändert und wie folgt neu gefasst:
Der Beklagte wird verurteilt, dem Kläger über den Bestand des Nachlasses des am 21. April 2008 in Lübeck verstorbenen durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses Auskunft zu erteilen, das im Einzelnen, unter Angabe der genauen Bezeichnung sowie aller wertbildenden Faktoren der betreffenden Gegenstände und Forderungen sowie im Falle des Unternehmens beziehungsweise der Unternehmensbeteiligung zusätzlich unter Vorlage der entsprechenden Belege, umfasst:
a. alle beim Erbfall vorhandenen Sachen und Forderungen,
b. alle beim Erbfall vorhandenen Nachlassverbindlichkeiten,
c. alle unter Abkömmlingen ausgleichspflichtigen Zuwendungen gemäß der §§ 2050 ff. BGB, die der Erblasser zu Lebzeiten an seine Abkömmlinge getätigt hat,
d. alle gemäß § 2325 BGB ergänzungspflichtigen Schenkungen einschließlich gemischter Schenkungen, die der Erblasser innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Todesfall an die Erben oder Dritte getätigt hat.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte. Die Kostenentscheidung I. Instanz bleibt dem dortigen Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.
Der Kläger macht im Wege einer Stufenklage Pflichtteils- und Pflichtteilsergänzungsansprüche gegen den Beklagten geltend. In der ersten Stufe hat er zunächst beantragt, dass der Beklagte zu Protokoll an Eides statt versichere, dass das von ihm am 28. August 2008 vor dem Notarvertreter … abgegebene Nachlassverzeichnis nach bestem Wissen den Bestand des Nachlasses des am 21. April 2008 in Lübeck verstorbenen Vaters … vollständig angebe. Dieser Anspruch des Klägers ist durch das Teil-Versäumnisurteil des Landgerichts Lübeck vom 20. Mai 2009 rechtskräftig tituliert worden (Bl. 70 f. d.A.). Die Versicherung an Eides statt hat der Beklagte am 29. Oktober 2009 vor dem Amtsgericht – Vollstreckungsgericht – Bad Segeberg abgegeben (Bl. 124 i d.A.). Mit Schriftsatz vom 9. Dezember 2009 hat der Kläger seine Klage erweitert und beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über den Nachlassbestand durch Vorlage eines notariellen Nachlassverzeichnisses zu erteilen (Bl. 105 d.A.).