Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Haftung für Eigenschäden – Aufwendungsersatz

Ganzen Artikel lesen auf: Arbeitsrechtsiegen.de

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz, Az: 3 Sa 88/16, Urteil vom 27.06.2016
1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Arbeitsgerichts Kaiserslautern vom 07.01.2016, Az.: 2 Ca 1227/15 wird kostenpflichtig zurückgewiesen.

2. Die Revision wird nicht zugelassen.
Tatbestand
Die Parteien des vorliegenden Rechtsstreits streiten darüber, ob die Beklagte verpflichtet ist, an die Klägerin Aufwendungsersatz wegen der Beschädigung ihres betrieblich genutzten Privat-Pkw zu leisten.

Die Klägerin ist aufgrund Arbeitsvertrages von 2015 seit diesem Zeitpunkt bei der Beklagten beschäftigt. Nach dem Inhalt des Arbeitsvertrages muss die Klägerin für die Postzustellung ihren eigenen Pkw einsetzen. Dafür erhält sie eine Aufwendungspauschale von 0,22 EUR pro Kilometer. Am 08. Juli 2015 kam es im Rahmen der Ausführung ihrer Arbeit zu einem Unfall, bei dem das Fahrzeug der Klägerin, ein Citroen C5 Kombi, beschädigt wurde.

Symbolfoto: PT88 / Bigstock

Die Klägerin hat vorgetragen, beim Anfahren einer Zustelladresse in K. sei sie in an ein dort geparktes Fahrzeug gestoßen. Sie habe das Lenkrad mit beiden Händen festgehalten, wobei ihre linke Hand mit einem Briefumschlag den Lenkradkranz umfasst habe. Ausweislich des von ihr vorgelegten Gutachtens des Sachverständigen M. vom 03. November 2015 sei ein Fahrzeugschaden von netto 3.420,55 EUR entstanden. Die Gutachterkosten betrügen 716,98 EUR. Der an dem Drittfahrzeug – einem Opel Corsa – entstandene Fremdschaden sei von der Haftpflichtversicherung reguliert worden. Der dadurch der Klägerin bei ihrer Haftpflichtversicherung entstandene Rabattschaden der Einstufung im Schadensfreiheitrabatt belaufe sich auf 1.232,59 EUR. Der Gesamtschaden betrage mithin 5.370,12 EUR.

Die Klägerin hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, an die Klägerin 5.370,12 EUR zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 4.666,99 EUR seit dem 15. September 2015 und aus 5.370,12 EUR seit Rechtshängigkeit zu zahlen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagte hat vorgetragen, die Klägerin habe keine Umstände dargelegt, die eine grob fahrlässige Schadensverursachung ausschlössen. Sie habe nicht einmal den Unfallhergang geschildert. Offenbar sei der Unfall auch nicht polizeilich aufgenommen worden. Ga[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv