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Rechtsanwälte Kotz GbR

Vertretungsmacht Nachtrags-Liquidators gegenüber Grundbuchamt 

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KG Berlin – Az.: 1 W 29/21, 1 W 30/21, 1 W 31/21, 1 W 32/21, 1 W 33/21 – Beschluss vom 11.05.2021

Die Beschwerde wird bei einem Wert von 5.000,00 EUR zurückgewiesen.
Gründe
I.

Die Beteiligte zu 1 ist seit Aufteilung des Grundstücks nach § 8 WEG in Abt. I der im Beschlusseingang bezeichneten Teileigentumsgrundbücher eingetragen. Am 19. Oktober 2006 erfolgte ihre Löschung im Handelsregister – HRB … B – von Amts wegen gemäß § 141a FGG.

Mit Beschluss vom 6. Dezember 2019 bestellte das Amtsgericht Charlottenburg – Handelsregister – Fx… K…(im Folgenden: Nachtragsliquidator) unter Beschränkung des Wirkungskreises auf die Vertretung und Wahrnehmung der Rechte der Beteiligten zu 1 hinsichtlich der im Beschlusseingang bezeichneten Teileigentumsrechte „zum Nachtragsliquidator gemäß § 66 Abs. 5 GmbHG“.

Der Nachtragsliquidator bewilligte am 10. Dezember 2020 zu den UR-Nr. 2…/2…Z und 2…/2… Z des Notars T… Z… in F… ax M… die Eintragung von zwei Gesamtgrundschulden in den Teileigentumsgrundbüchern zu Gunsten des Beteiligten zu 2 über 50.000,00 EUR – UR-Nr. 2…/2x… Z – und der Beteiligten zu 3 über 330.000,00 EUR – UR-Nr. 2…/2… Z. Dabei legte er eine Ausfertigung des Beschlusses des Amtsgerichts Charlottenburg vom 6. Dezember 2019 vor, von dem der Notar eine beglaubigte Abschrift zur Niederschrift seiner Urkunden nahm.

Unter dem 14. Dezember 2020 hat der Urkundsnotar unter Überreichung der vorgenannten Urkunden die Eintragung der Gesamtgrundschulden in den Teileigentumsgrundbüchern beantragt. In seiner Zwischenverfügung vom 23. Dezember 2020 hat das Grundbuchamt Zweifel geäußert, ob die Grundschuldbestellungen noch von der Liquidation gedeckt seien; der Vertretungsnachweis des Liquidators sei durch Wiedereintragung zu führen und entsprechend § 32 GBO nachzuweisen. Auf die Einwendungen des Urkundsnotars vom 25. Januar 2021 hat das Grundbuchamt mit weiterer Zwischenverfügung vom 27. Januar 2021 an seinen Bedenken festgehalten. Hiergegen richtet sich die Beschwerde vom 9. Februar 2021, der das Grundbuchamt mit Beschluss vom 16. Februar 2021 nicht abgeholfen hat.

II.

1. Die Beschwerde ist zulässig, § 71 Abs. 1 GBO. Beschwerdeführer sind sämtliche Beteiligte, auch wenn der Notar nicht angegeben hat, in wessen Namen die Beschwerde erhoben worden ist. In einem solchen Fall gilt die Beschwerde im Zweifel als im Namen aller Antragsberechtigten erhoben (Demharter, GBO, 32. Aufl., § 15, Rdn. 20). Das sind hier gemäß § 13 Abs. 1 S. 2 GBO die Beteiligten zu […]


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