Skip to content
Menu

Datenbank Urteile & Beiträge
Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrsunfall – Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten und Sachverständigenkosten

Ganzen Artikel lesen auf: RA-Kotz.de

AG Olpe, Az.: 25 C 639/14

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 120,89 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.11.2014 zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Klägerin zu 94 % und der Beklagte zu 36 %.

Dieses Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird auf 331,48 EUR festgesetzt.
Tatbestand
Ohne Tatbestand gemäß § 313a Abs. 1 ZPO.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist insgesamt zulässig, jedoch nur teilweise, in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet und im Übrigen unbegründet.

Symbolfoto: Von Dmitry Kalinovsky /Shutterstock.com

Die Beklagte macht restliche Schadensersatzansprüche in Höhe von 331,48 EUR aus einem Verkehrsunfall geltend, der sich am 22.08.2014 in Olpe, Straße, ereignete und an dem der PKW Honda Jazz der Klägerin mit dem amtlichen Kennzeichen ……….sowie das bei der Beklagten haftpflichtversicherten Kraftfahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ………beteiligt waren. Die alleinige Haftung der Beklagten für die der Klägerin durch den Unfall entstandenen Schäden ist zwischen den Parteien unstreitig. Die Beklagte ließ nach dem Unfall ihren PKW hinsichtlich der entstehenden Reparaturkosten durch den Zeugen Dipl.-Ing. ………, einen Kfz-Sachverständigen begutachten und mietete ab dem Unfalltag von der Autovermietung …….. für sieben Tage einen Mietwagen der Gruppe 3. Von den von der Autovermietung ……… berechneten Mietwagenkosten in Höhe von 790,16 EUR macht die Klägerin in diesem Verfahren einen Betrag in Höhe von 522,00 EUR geltend, bestehend aus den Kosten für einen Wochentarif, Kosten für die Haftungsfreistellung für sieben Tage und Zustellkosten betreffend das Fahrzeug. Die Beklagte regulierte die Mietwagenkosten in Höhe von 345,10 EUR. Den Differenzbetrag in Höhe von 146,90 EUR macht die Klägerin mit der vorliegenden Klage geltend. Darüber hinaus macht die Klägerin Gutachter Hilfskosten der Firma G. in Olpe in Höhe von 154,58 EUR geltend, die durch die Unterstützung des Zeugen L. bei der Begutachtung des klägerischen PKW entstanden sein sollen.

Die Klägerin hat gegen die Beklagte[…]


Können wir Ihnen helfen? Kontaktieren Sie uns!

Stellen Sie hier Ihre Anfrage oder rufen Sie uns an: 02732 791079

ANFRAGE FORMULAR (V1)

Art der Anfrage

Bitte wählen Sie zunächst die Art Ihrer Anfrage, damit wir Ihnen so schnell und kompetent wie möglich weiterhelfen können.
(*) Bitte beachten, dass eine Beratung und eine qualifizierte Rechtsauskunft leider nur kostenpflichtig erfolgen kann. Wir informieren Sie vorab über anfallende Kosten, selbstverständlich können Sie das Angebot vor einer Beratung kostenfrei zurückweisen.
Wird gesendet

Ebenfalls interessante Urteile und Beiträge

Rechtsgebiete

Monatsarchiv