OLG Frankfurt
Az: 17 U 242/11
Urteil vom 24.08.2012
Leitsatz (vom Verfasser nicht amtlich):
Bei regulärer Vertragsbeendigung eines Leasingvertrages mit Kilometerabrechnung ist der Leasingnehmer nicht zum Ausgleich des vom Leasinggeber intern kalkulierten Restwerts verpflichtet, sondern nur zum Ausgleich in Geld für gefahrene Mehrkilometer sowie für einen Minderwert des Leasingfahrzeugs bei Rückgabe in einem nicht vertragsgemäßen Zustand. Für die Behauptung, dass sich das Leasingfahrzeug bei Rückgabe nicht in dem vertraglich geforderten Erhaltungszustand befunden hat, ist der Leasinggeber darlegungs- und beweisbelastet. Die notwendigen Darlegungen zum vertragsgemäßen „Sollzustand“ müssen erkennen lassen, welche konkrete Beschaffenheit das Fahrzeug am regulären Vertragsende hätte aufweisen müssen. Der Leasinggeber hat detailliert darzulegen und nachzuweisen, welche der festgestellten Mängel auf normalem Verschleiß und welche auf übermäßiger Abnutzung beruhen. Der Minderwert eines beschädigten Leasingfahrzeugs ist nicht mit den Kosten anstehender Reparaturen gleichzusetzen. Zu erfolgen hat vielmehr eine angemessene Reduzierung des Gebrauchtwagenpreises. Reparaturkosten und Minderung müssen in einer angemessenen Relation zueinander stehen und nachvollziehbar sein. Eine Gleichsetzung von Reparaturkosten und Minderwert darf z.B. nur hinsichtlich festgestellter Schäden an Karosserie und Felgen, nicht aber hinsichtlich von Teilen, die einem Verschleiß unterliegen wie z.B. Reifen, erfolgen.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 29.11.2011 – Az.: 2-07 O 157/11 – abgeändert.
Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 2.848,94 € zuzüglich Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit 04.03.2011 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die weitergehende Berufung der Beklagten wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen werden der Klägerin zu 70% und der Beklagten zu 30% auferlegt.
Das Urteil […]