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Beweislast des Arbeitgebers bei einem Forderungsübergang gemäß § 6 Abs. 1 EFZG

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BGH – Az.: VI ZR 435/19 – Urteil vom 23.06.2020

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Frankfurt am Main vom 30. September 2019 aufgehoben. Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte als Haftpflichtversicherer aus gemäß § 6 Abs. 1 EFZG übergegangenem Recht auf Erstattung der Entgeltfortzahlung an ihre ehemalige Arbeitnehmerin, die Zeugin W., nach einem Verkehrsunfall vom 16. März 2016 in Anspruch, für den die volle Haftung der Beklagten dem Grunde nach außer Streit steht.

Bei dem Unfall fuhr die Fahrerin des bei der Beklagten haftpflichtversicherten Pkw an einer roten Lichtzeichenanlage von hinten auf den Pkw der Klägerin auf, der von W. geführt wurde. Auf der Grundlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung des Dr. M. vom 18. März 2016, welcher W. eine vom 18. bis 24. März 2016 andauernde Arbeitsunfähigkeit attestierte, leistete die Klägerin an W. eine Entgeltfortzahlung in Höhe von 753,26 €.

Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Erstattung dieses Betrages zuzüglich Nebenkosten verlangt. Sie hat behauptet, die attestierte Arbeitsunfähigkeit der Zeugin W. sei Folge einer durch den Unfall bedingten HWS-Distorsion. Die Beklagte hat behauptet, bei dem Auffahrunfall sei es nur zu einem leichten Stoßimpuls gekommen, der nicht geeignet gewesen sei, das behauptete Verletzungsbild der Zeugin W. hervorzurufen.

Das Amtsgericht hat ein klagestattgebendes Versäumnisurteil erlassen, das es nach Einspruch der Beklagten und Vernehmung der Zeugin W. aufrechterhalten hat. Das Gericht hat es durch die Aussage der Zeugin W. als erwiesen angesehen, dass diese aufgrund des Unfallereignisses eine HWS-Distorsion erlitten habe und dementsprechend arbeitsunfähig krankgeschrieben worden sei, mithin der Unfall kausal für die Entgeltfortzahlung gewesen sei.

Auf die Berufung der Beklagten hat das Landgericht die Klage abgewiesen. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision begehrt die Klägerin die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Urteils.
Entscheidungsgründe
I.

Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung darauf gestützt, dass die Klägerin nicht bewiesen habe, dass die Zeugin W. eine unfallbedingt eingetretene HWS-Distorsion erlitten habe, die in der Folge eine Arbeitsunfähigkeit nach sich gezogen habe. Die Klägerin sei ihrer Beweislast insbesondere n[…]


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