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Rechtsanwälte Kotz GbR

Geschwindigkeitsüberschreitung – ProViDa-System – Geldtransporterüberfall

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OLG Düsseldorf
Az: 2 b Ss (OWi) 95/00
Beschluss vom 29.06.2000

In der Bußgeldsache wegen Verkehrsordnungswidrigkeit hat der 1. Senat für Bußgeldsachen am 29. Juni 2000 auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Düsseldorf vom 22. November 1999 nach Anhörung des Beschwerdeführers und der Generalstaatsanwaltschaft, zu 2. auf deren Antrag einstimmig, beschlossen:
1. Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde an das Amtsgericht Düsseldorf zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Rechtsbeschwerde wird als unbegründet verworfen, jedoch wird der Schuldspruch wie folgt berichtigt:
Der Betroffene ist einer vorsätzlichen, tateinheitlich begangenen Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 5 Abs. 1, 41 Abs. 2 Nr. 7, 49 Abs. 1 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 Nr. 4 StVO, § 24 StVG, § 19 OWiG schuldig.

Gründe:
Das Amtsgericht hat den Betroffenen „wegen“ vorsätzlicher Zuwiderhandluhg gegen §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24 StVG zu einer Geldbuße von 400,– DM verurteilt und ein Fahrverbot von einem Monat verhängt. Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt.
Das zulässige Rechtsmittel ist teilweise begründet und führt zur Aufhebung des Rechtsfolgenausspruchs.
I.
Soweit der Betroffene mit seiner Rechtsbeschwerde den Schuldspruch angreift, ist das Rechtsmittel unbegründet. Insoweit hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Rechtsbeschwerderechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Betroffenen ergeben (§§ 349 Abs. 2 und 3 StPO, 79 Abs. 3 OWiG). Jedoch war der Schuldspruch entsprechend den getroffenen Feststellungen zu berichtigen.
1.
Insbesondere enthalten die Feststellungen und die Beweiswürdigung des angefochtenen Urteils zu den gemessenenen Geschwindigkeiten des Betroffenen keinen Rechtsfehler.
Das nach den getroffenen Feststellungen angewandte ProViDa-System ist sowohl zur Geschwindigkeits- als auch zur gleichzeitigen Abstandsmessung seit über […]


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