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Fahrverbot und Augenblickversagen und Geschwindigkeitsüberschreitung

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OLG Hamm
Az: 4 Ss Owi 841/02
Beschluss vom: 02.10.2002

Bußgeldsache wegen fahrlässiger Geschwindigkeitsüberschreitung außerorts.
Auf die Rechtsbeschwerde der Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Ibbenbüren vom 12. Dezember 2001 hat der 4 . Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 02. 10. 2002 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft beschlossen:

Das angefochtene Urteil wird im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrundeliegenden Feststellungen aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Ibbenbüren zurückverwiesen.
Gründe:
Das Amtsgericht hat gegen die Betroffene wegen „fahrlässiger Überschreitung der zulässigen Gesamtgeschwindigkeit von 60 km/h um 71 km/h gemäß §§ 41 II, 49 StVO in Verbindung mit §§ 24, 26a StVG, §§ 1ff BKatV“ eine Geldbuße von 1.100,00 DM festgesetzt, gegen die Betroffene ein Fahrverbot von einem Monat Dauer angeordnet und die Entscheidung über das Wirksamwerden des Fahrverbots gemäß § 25 Abs. 2 a StVG getroffen.

Nach den getroffenen Feststellungen befuhr die straßenverkehrsrechtlich bisher nicht nachteilig in Erscheinung getretene Betroffene am 10. Juni 2001 gegen 12.04 Uhr mit ihrem Pkw VW mit dem amtlichen Kennzeichen XXXXXXX in Höhe Hörstel die Bundesautobahn 30 in Fahrtrichtung Amsterdam. Die zulässige Höchstgeschwindigkeit ist in diesem Bereich durch Zeichen 274 auf 60 km/h beschränkt. Hier wurde die Geschwindigkeit des Fahrzeugs der Betroffenen mittels Police-Pilot-System bei km 40 „nach Abzug der Messtoleranz von 5% mit einer Mindestgeschwindigkeit von 131 km/h“ gemessen. Die Messung erfolgte nach einem „100 km/h-Zeichen“, einem „80 km/h-Zeichen und dem fünften „60 km/h-Zeichen“.

Die Geschwindigkeitsüberschreitung hat das Amtsgericht auf das Geständnis der Betroffenen gestützt, die sich im übrigen dahin eingelassen hat, Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder nicht gesehen zu haben.

Gegen dieses Urteil richtet sich die zulässige Rechtsbeschwerde der Betroffenen, die mit ihrem Rechtsmittel allein ein Absehen vom Fahrverbot erstrebt. Wegen der Wechselwirkung von Geldbuße und Fahrverbot ist der Rechtsfolgenausspruch damit jedoch insgesamt angefochten, das Rechtsmittel auf dessen Überprüfung beschränkt.

Der Senat hatte somit nicht mehr zu überprüfen, ob und ggfls. warum das Amtsgericht die Geschwindigkeitsüberschrei[…]


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