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Rentenüberzahlung: Rückzahlungspflicht bei überzahlter Witwenrenterente

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Hessisches Landessozialgericht
Az.: L 2 R 188/06
Urteil vom 07.11.2006
Vorinstanz: Sozialgericht Frankfurt, Az.: S 6 RA 2003/04, Urteil vom 12.05.2006

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt am Main vom 12. Mai 2006 aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Die Beteiligten haben für beide Rechtszüge einander keine außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Die Revision wird nicht zugelassen.

Tatbestand:
Streitig ist ein Anspruch der Beklagten gegen die Klägerin auf Rückzahlung überzahlter Witwenrente für die Zeit vom 1. Juli 1998 bis 28. Februar 2003 in Höhe von 38.921,77 Euro. Die Beklagte bewilligte der 1937 geborenen Klägerin mit Bescheid vom 6. April 1993 ab 12. September 1992 eine große Witwenrente (Zahlbetrag ab 1. Juni 1993: 1.428,39 DM). Der Bescheid enthielt den Hinweis, dass das Einkommen der Klägerin an der Hinterbliebenenrente anzurechnen sei und es wurde um Vorlage von Einkommensnachweisen gebeten. Die Klägerin hatte bei Rentenantragstellung angegeben, sie habe Einkünfte aus selbständiger Tätigkeit durch den Betrieb einer „Negerkussfabrik“. Mit weiterem Bescheid vom 15. Juli 1994 bewilligte die Beklagte der Klägerin Rente wegen Erwerbsunfähigkeit ab 24. November 1990. Mit weiteren Bescheiden vom 15. Juli 1994, 26. August 1994, 22. Februar 1996 und 2. Oktober 1996 erfolgten Neuberechnungen der Witwenrente. Die Klägerin wurde auf die gesetzliche Verpflichtung hingewiesen, der Beklagten das Hinzutreten oder die Veränderung von Erwerbseinkommen unverzüglich mitzuteilen. Der Widerspruch der Klägerin gegen den Neufeststellungsbescheid der Witwenrente vom 22. Februar 1996, mit dem aufgrund Einkommensanrechnung eine Rentenüberzahlung in Höhe von 6.687,80 DM für die Zeit vom 1. Oktober 1992 bis 31. März 1996 festgestellt worden war, hatte im wesentlichen Erfolg. Nach der ergänzenden Begründung zum Neufeststellungsbescheid vom 2. Oktober 1996 (Anlage 10) erfolgte die Neuberechnung ab 1/94, weil für das Jahr 1994 ein Verlust ausgewiesen worden war. Dazu hatte die Klägerin den Jahresabschluss ihrer Firma für 1994 und den Einkommensteuerbescheid für das Kalenderjahr 1993 vorgelegt. Den weiteren Widerspruch gegen den Bescheid vom 2. Oktober 1996 nahm die Klägerin mit Schreiben vom 11. März 1997 zu[…]


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