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Arbeitslosengeld – Berechnungsgrundlage

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Landessozialgericht Berlin-Brandenburg
Az: L 12 AL 318/06
Urteil vom 16.10.2007
Vorinstanz: SG Berlin, Az.: S 77 AL 961/06 Berlin

In dem Rechtsstreit hat der 12. Senat des Landessozialgerichts Berlin-Brandenburg auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2007 für Recht erkannt:

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Sozialgerichts Berlin vom 29. Mai 2006 aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.

Die Beklagte hat der Klägerin die Hälfte der außergerichtlichen Kosten des Verfahrens der ersten Instanz zu erstatten, im Übrigen sind außergerichtliche Kosten nicht zu erstatten.

Die Revision wird zugelassen.
Tatbestand
Streitig ist die Höhe des Arbeitslosengeldes.

Die 1966 geborene Klägerin hat zwei im Mai 2001 bzw. August 2002 geborene Kinder. Nach Erwerb eines Abschlusses an der Hotelfachschule Berlin als staatlich geprüfte Betriebswirtin (Hotel- und Gaststättengewerbe) am 20. Juni 1995 war sie ab März 1996 bei der A und S GmbH & Co als Gebietsleiterin tätig. Im Anschluss an den Bezug von Mutterschaftsgeld (8. April 2001 bis 26. Juli 2001) befand sie sich vom 27. Juli 2001 bis zum 15. August 2005 in Elternzeit. Erziehungsgeld erhielt sie vom 1. Juli 2001 bis 30. November 2001, vom 16. September 2002 bis zum 15. Februar 2003 und vom 22. Oktober 2003 bis zum 15. August 2004. Ab dem 16. August 2005 arbeitete sie wieder bei ihrem alten Arbeitgeber gegen ein monatliches Gehalt von 3.417,78 Euro. Das Arbeitsverhältnis wurde vom Arbeitgeber aus betriebsbedingten Gründen zum 30. November 2005 gekündigt.

Auf die am 20. Oktober 2005 mit Wirkung zum 1. Dezember 2005 erfolgte Arbeitslosmeldung gewährte die Beklagte durch Bescheid vom 19. Dezember 2005 der zu diesem Zeitpunkt dauernd getrennt lebenden Klägerin (Steuerklasse II) Arbeitslosengeld ab 1. Dezember 2005 für 360 Kalendertage mit einem täglichen Leistungsbetrag von 29,05 Euro auf der Grundlage eines täglichen Bemessungsentgeltes von 64,40 Euro. Die Klägerin legte Widerspruch ein und rügte eine falsche Berechnungsgrundlage. Die Elternzeit sei außer Betracht zu lassen. Da sie seit März 1996 ständig gearbeitet habe, müsse der Leistungsbetrag höher ausfallen. Die Beschränkung des Bemessungsrahmens auf zwei Jahre führe zu einer Verschlechterung der Lage von Eltern und Familien, da die Elternzeit üblicherweise drei Jahre betrage. Eine fiktive Berechnung des Einkommens sei regelmäßig ungünstige[…]


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