AG Schweinfurt – Az.: 10 C 841/20 – Urteil vom 19.04.2021
In dem Rechtsstreit wegen Forderung u.a. erlässt das Amtsgericht Schweinfurt durch den Richter am Amtsgericht am 19.04.2021 aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 25.01.2021 folgendes Endurteil
1 Es wird festgestellt, dass die Mieterhöhungsvereinbarung vom 07.06.2019 wirksam ist.
2. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin insgesamt 608,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz, aus einem Betrag i.H.v. 39,79 Euro seit dem 4.7.2019,
aus weiteren 39,79 Euro seit dem 4.8.2019,
aus weiteren 39,79 Euro seit dem 4.9.2019,
aus weiteren 39,79 aus dem 5.10.2019,
aus weiteren 39,79 Euro seit dem 5.11.2019,
aus weiteren 39,79 Euro aus dem 4.12.2019,
aus weiteren 39,79 Euro aus dem 4.1.2019,
aus weiteren 39,79 Euro seit dem 4.2.2020,
aus weiteren 39,79 Euro seit dem 4.3.2020,
aus weiteren 39,79 Euro seit dem 4.4.2020,
aus weiteren 39,79 Euro seit dem 5.5.2020,
aus weiteren 65,29 Euro seit dem 4.7.2020,
aus weiteren 65,29 Euro seit dem 4.8.2020,
aus weiteren 65,29 Euro seit dem 4.9.2020 zu zahlen.
3. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 196,62 Euro nebst Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten seit dem 22.09.2020 zu zahlen.
4. Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrags leistet.
6. Der Streitwert wird auf 1.945,00 Euro festgesetzt.
Tatbestand
Die Parteien streiten um die Wirksamkeit einer Mieterhöhungsvereinbarung und Forderungen aus einem Mietverhältnis.
Zwischen den Parteien besteht seit dem 20.01.1999 ein Mietverhältnis für eine Wohnung im Anwesen der Klägerin. Die Klägerin vermietet in dieser Anlage noch sechs weitere Wohnungen in Form von Wohnraummietverhältnissen.
Am 07.06.2019 unterschrieb die Beklagte eine Mieterhöhungsvereinbarung zum 01.07.2019, nachdem die Tochter der Klägerin sie in ihrer Wohnung aufsuchte. Auf den Inhalt des Schriftsatzes in Anlage K1 wird verwiesen. Die Mietanpassung resultierte aus Sanierungs- und Modernisierungsarbeiten am Haus. Die Beklagte überwies seit Juli 2019 unter Berufung auf die Unwirksamkeit der Vereinbarung stets den bis dahin geltenden Mietbetrag i.H.v.[…]