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Krankenversicherungsbeitrag – zusätzlicher für Rentner verfassungsgemäß

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Bundessozialgericht
Az.: B 12 R 21/06 R
Urteil vom 18.07.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Stuttgart, Az.: S 8 R 1257/06, Urteil vom 09.10.2006

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Sozialgerichts Stuttgart vom 9. Oktober 2006 wird zurückgewiesen. Kosten auch des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darüber, ob und in welchem Umfang die Beklagte von der Klägerin ab 1.7.2005 die Tragung eines zusätzlichen Krankenversicherungsbeitrags verlangen kann.
Die im November 1941 geborene Klägerin war bis Oktober 2003 mit Unterbrechungen durch Zeiten der Kindererziehung versicherungspflichtig beschäftigt. Seit Oktober 2003 bezieht sie von dem beklagten Rentenversicherungsträger eine große Witwenrente und seit November 2003 eine Altersrente für Frauen. Sie ist als Rentnerin in der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) pflichtversichert und Mitglied der beigeladenen Krankenkasse. Bis zum Juni 2005 trugen die Klägerin und die Beklagte den aus der Altersrente zu bemessenden Krankenversicherungsbeitrag auf der Grundlage des allgemeinen Beitragssatzes der Beklagten von 13,7 vH jeweils zur Hälfte und behielt die Beklagte von der Altersrente in Höhe von 645,55 Euro deren Beitragsanteil in Höhe von 44,22 Euro ein.
Ab Juli 2005 behielt die Beklagte von dem unverändert gebliebenen Rentenbetrag der Altersrente einen Krankenversicherungsbeitrag der Klägerin in Höhe von 47,12 Euro ein und zahlte ihr nach Abzug des ebenfalls unverändert gebliebenen Pflegeversicherungsbeitrags (10,97 Euro) statt 590,36 Euro an Altersrente 587,46 Euro aus. Hierüber setzte sie die Klägerin in der Mitteilung zur Leistung aus der gesetzlichen Rentenversicherung für Rentenzahlbeträge ab 1.7.2005 in Kenntnis und führte erläuternd aus, dass ab Juli 2005 für die Bemessung ihres Beitragsanteils zur Krankenversicherung ein um 0,9 vH verminderter allgemeiner Beitragssatz von 12,8 vH zugrunde zu legen sei, die Klägerin daneben aber einen weiteren, von ihr allein zu tragenden Krankenversicherungsbeitrag nach einem zusätzlichen Beitragssatz von 0,9 vH zu entrichten habe. Die Klägerin erhob dagegen unter Hinweis darauf Widerspruch, dass „der zum 1.7.2005 erhobene Sonderbeitrag zur gesetzlichen Kranken[…]


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