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Rechtsanwälte Kotz GbR

Tierhalterhaftung – unfallursächliches Verschulden des verletzten Tierhalters

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LG Limburg, Az.: 3 S 271/08, Urteil vom 29.01.2010

Das angefochtene Urteil wird abgeändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Streitwert wird für die II. Instanz auf 1.529,24 € festgesetzt.

Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I.

Die Klägerin macht Schadensersatz gegen die Beklagte als Tierhalterin geltend.

Symbolfoto: serkus/Bigstock

Sie ritt am 19. Dezember 2006 mit ihrem eigenen Pferd zur Weide und führte das Pferd der Beklagten an der Trense mit. Hintergrund war eine „lose“ Vereinbarung zwischen den Parteien, wonach der jeweils zur Weide Reitende das andere Pferd mitnehmen sollte, um es gelegentlich dessen ebenfalls auf die Weide zu bringen. Die Klägerin befand sich mit den Pferden zunächst in einem eingezäunten Bereich vor der Weide. Nachdem sie das Elektroband zur Weide hin gelöst und das eingangs geöffnete Gatter wieder verschlossen hatte und ihr eigenes Pferd bereits auf die Weide gelaufen war, wurde sie von dem seitlich hinter ihr stehenden Pferd der Beklagten umgestoßen. Das Pferd bewegte sich nun in dem eingegrenzten Bereich vor der Weide, weil es das auf dem Boden liegende, der Klägerin zuvor wegen des Anstoßes aus der Hand gefallene Elektroband nicht überschreiten wollte. Die Klägerin erlitt hierdurch Verletzungen an beiden Beinen. Sie war deswegen vom 19. Dezember 2006 bis zum 12. Januar 2007 arbeitsunfähig und nicht befähigt, den Haushalt zu führen. Sie macht mit der Klage unter Anerkennung eines hälftigen Mitverschuldens ihren materiellen und immateriellen Schaden gegen die Beklagte geltend (50% aus 1.500 € Schmerzensgeld und 50% aus dem Haushaltsführungsschaden von 1.562,40 €).

Die Nebenintervenientin ist die Tierhalterhaftpflichtversicherung der Beklagten. Sie ist der Beklagten beigetreten und führt diesen Prozess. Sie hat erstinstanzlich das Unfallgeschehen dem Grunde nach und den Anspruch der Höhe nach in Abrede gestellt.

Das Amtsgericht hat nach Vernehmung der von der Klägerin benannten Zeugen K und G zu dem Unfallgeschehen selbst den haftungsbegründenden Tatbestand als erwiesen angesehen und nach weite[…]


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