Vorkaufsrecht in der Praxis: Verwaltungsgericht Cottbus lehnt Ausübung im Fall Siegen-Kreuztal ab
In dem Urteil des VG Cottbus (Az.: 3 K 580/21) vom 28.02.2023 geht es um die rechtswidrige Ausübung eines Vorkaufsrechts durch eine Gemeinde bezüglich eines Grundstücks in einem förmlich festgelegten Sanierungsgebiet. Die Gemeinde wollte das Grundstück für öffentliche Zwecke erwerben, um dort ein Verwaltungsgebäude zu errichten. Das Gericht entschied, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt war, da die Gemeinde keine konkreten Sanierungsziele für das betreffende Grundstück nachweisen konnte, die den Erwerb rechtfertigten. Ferner wurde kritisiert, dass die Gemeinde ihre Ziele und Pläne hinsichtlich des Grundstücks nicht ausreichend konkretisiert und mit dem Sanierungsziel in Verbindung gebracht hatte. Das Urteil hebt die Bedeutung der Konkretisierung von Sanierungszielen und deren Verbindung zum Vorkaufsrecht hervor.
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✔ Das Wichtigste in Kürze
Das Gericht stellte fest, dass die Ausübung des Vorkaufsrechts durch die Gemeinde nicht durch das Wohl der Allgemeinheit gerechtfertigt war.
Die Gemeinde konnte keine konkreten und direkt mit dem Grundstück verbundenen Sanierungsziele vorlegen, die den Grundstückserwerb rechtfertigen würden.
Das Urteil betont die Notwendigkeit einer klaren Verbindung zwischen dem Vorkaufsrecht und spezifischen Sanierungszielen im Sanierungsgebiet.
Die Entscheidung zeigt die Grenzen der Gemeinde auf, Vorkaufsrechte auszuüben, ohne eine direkte und konkrete Verbindung zu städtebaulichen Zielen nachzuweisen.
Das Urteil unterstreicht die Wichtigkeit der Transparenz und Konkretisierung von Sanierungsplänen und -zielen durch die Gemeinden.
Vorkaufsrecht im Sanierungsgebiet: Wenn Gemeinden Grundstücke für die Allgemeinheit erwerben
Das Baurecht in Deutschland sieht Regelungen vor, die Gemeinden ermöglichen, Grundstücke in Sanierungsgebieten zu erwerben, um das Wohl der Allgemeinheit zu fördern. Mit dem Vorkaufsrecht gemäß § 24 des Baugesetzbuchs (BauGB) können sie von Käufern zum Erwerb aufgefordert werden. Doch dabei gibt es rechtliche Grenzen: Sanierungsziele müssen klar und direkt mit dem Grundstück verknüpft sein. Sonst kann eine Ausübung des Vorkaufsrechts rechtlich angreifbar sein, […]