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Krankenhauszuzahlung: Rückforderung von Aufnahme- und den Entlassungstag

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BUNDESSOZIALGERICHT
Az: B 1 KR 3/01 R
Verkündet am 19.02.2002

Der 1. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 19. Februar 2002 für Recht erkannt:
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 9. November 2000 wird zurückgewiesen.
Kosten des Revisionsverfahrens sind nicht zu erstatten.

Gründe:
Der Kläger ist freiwilliges Mitglied der beklagten Krankenkasse. Er befand sich vom 5. bis 18. November 1997 in stationärer Krankenhausbehandlung. Für diese vierzehn Tage leistete er die in § 39 Abs 4 Fünftes Buch Sozialgesetzbuch (SGBV) vorgesehene Zuzahlung von 17 DM täglich an das Krankenhaus. Im Januar 1998 forderte er die Beklagte auf, ihm die auf den Aufnahme- und den Entlassungstag entfallenden Zuzahlungen von zusammen 34 DM zurückzuerstatten, da er diese zu Unrecht entrichtet habe. Mit dem behaupteten Erstattungsanspruch rechnete er gegen den ihm von der Beklagten gemäß Art 17 § 2 Zweites GKV-Neuordnungsgesetz vom 23. Juni 1997 (BGBI l 1520) abverlangten Sonderbeitrag „Krankenhausnotopfer“ für das Jahr 1997 in Höhe von 20 DM auf. Die Beklagte trat der Aufrechnung entgegen. Mit Bescheiden vom 29. April 1998 und 22. Juni 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 12. März 1999 bestätigte sie die Rechtmäßigkeit der Zuzahlung und lehnte eine Rückerstattung ab.
Die dagegen gerichtete Klage hatte in den Vorinstanzen keinen Erfolg. Das Landessozialgericht (LSG) hat sich für seine Auffassung, dass die Zuzahlung für jeden Tag der vollstationären Behandlung einschließlich Aufnahme- und Entlassungstag zu leisten sei, auf den Gesetzeswortlaut berufen, der keine einschränkende Auslegung zulasse. Angesichts dessen könne einer verbreiteten Ansicht in der Literatur nicht gefolgt werden, die in Anlehnung an die Berechnung der Krankenhauspflegesätze Aufnahme- und Entlassungstag bei der Festsetzung der Zuzahlung als einen Tag zählen wolle und sich dafür ua auf die Praxis der Rentenversicherungsträger bei der Anwendung des dem § 40 Abs 5 und6 SGBV nachgebildeten § 32 Abs 1 Sechstes Buch Sozialgesetzbuch (SGBVI) berufe. Weder die Entstehungsgeschichte noch die Ausgestaltung der Zuzahlungsregelung stützten das von den Befürwortern einer Zusammenrechnung angeführte Argument, durch die Zuzahlung sollten hä[…]


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