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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflichtverletzung Kletterwaldbetreiber

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LG Bonn – Az.: 13 O 91/16 – Urteil vom 25.08.2016

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 6.500,00 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 17.02.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, der Klägerin jeden weiteren materiellen und immateriellen Schaden aus dem Vorfall vom 10.07.2015 zu ersetzen.

3. Die Beklagte wird ferner verurteilt, der Klägerin außergerichtliche Kosten der Rechtsverfolgung (außergerichtliche Geschäftsgebühr) in Höhe von 1.100,51 Euro nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem 13.04.2016 zu zahlen.

4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

5. Die Kosten des Rechtsstreits tragen die Beklagte zu 70% und die Klägerin zu 30%.

6. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Die Klägerin nimmt die Beklagte, die Betreiberin des Kletterwaldes I (T) ist, wegen eines Unfalls am 10.07.2015 auf Zahlung von Schmerzensgeld und Schadensersatz sowie die Feststellung der Ersatzpflicht weiterer Schäden im Anspruch.

Am 10.07.2015 besuchte die damals 27jährige Klägerin mit Freunden den Kletterwald der Beklagten. Sie unterzeichnete ein von der Beklagten vorformuliertes, mit „Teilnahmebedingungen für den Kletterwald“ überschriebenes Formular. Einzelheiten ergeben sich aus der mit der Klagerwiderung zur Akte gereichten Kopie dieses Formulars. Anschließend wies eine eigens dazu ausgebildete Mitarbeiterin der Beklagten die Klägerin in die Benutzung des Kletterparcours ein, u.a. händigte sie der Klägerin einen passenden Klettergurt aus und wies an einem Übungselement in die Benutzung des Gurtes sowie des Kletterwaldes im Allgemeinen ein. Der Kletterwald besteht aus verschiedenen Anlagen, die vom Betreiber in unterschiedliche Schwierigkeitsgrade eingeteilt sind. Durch eine Beschilderung werden die Besucher über den jeweiligen Schwierigkeitsgrad informiert.

Im Anschluss an die Unterweisung durch die Mitarbeiterin der Beklagten durchkletterte die Klägerin zunächst erfolgreich ein erstes Element, für das der Schwierigkeitsgrad mit „sehr leicht“ angegeben war. Daraufhin begab sie sich auf die Anlage „C“, die ebenfalls als „sehr leicht“ ausgewiesen war. Im Verlauf dieses Elements musste die Klägerin mit Hilfe eines Stahlseiles, in das ihr Klettergurt eingehakt wurde, nach dem Prinzip einer Seilbahn über eine Strecke von rund 90 Me[…]


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