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Verkehrssicherungspflichtverletzung – muldenartige Vertiefung auf einem Radweg

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OLG Celle – Az.: 8 U 247/12 – Beschluss vom 29.10.2012

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung des Klägers gegen das am 24. August 2012 verkündete Urteil der Einzelrichterin der 5. Zivilkammer des Landgerichts Hildesheim ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

Der Kläger erhält Gelegenheit, zu diesem Beschluss schriftsätzlich Stellung zu nehmen bis zum 15. November 2012.

2. Streitwert für das Berufungsverfahren: bis zu 16.000 €.
Gründe
Die beabsichtigte Zurückweisung der Berufung durch Beschluss beruht auf § 522 Abs. 2 ZPO. Die Berufung des Klägers hat offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Darüber hinaus besitzt der Rechtsstreit keine grundsätzliche Bedeutung. Auch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Senats. Schließlich ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht geboten, Gegenteiliges ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.

Symbolfoto: Von gp.riccardi /Shutterstock.com

1. Grundsätzlich ist derjenige, der eine Gefahrenlage schafft, verpflichtet, die notwendigen und zumutbaren Vorkehrungen zu treffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern (vgl. BGH, VI ZR 223/09, Urteil vom 2. März 2010; Urteil des Senats vom 8. Februar 2007, 8 U 199/06, VersR 2007, 1096). Die rechtlich gebotene Verkehrssicherung umfasst danach diejenigen Maßnahmen, die ein umsichtiger und verständiger, in vernünftigen Grenzen vorsichtiger Mensch für notwendig und ausreichend hält, um andere vor Schaden zu bewahren. Voraussetzung ist, dass sich vorausschauend die naheliegende Gefahr ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Andererseits kann und muss nicht jeder abstrakten Gefahr durch vorbeugende Maßnahmen begegnet werden. Haftungsbegründend wird eine Gefahr erst dann, wenn sich die naheliegende Möglichkeit ergibt, dass Rechtsgüter anderer verletzt werden können. Hiernach sind die Vorkehrungen zu treffen, die nach der Intensität der Gefahr und den Sicherheitserwartungen des jeweiligen Verkehrs im Rahmen des wirtschaftlich Zumutbaren geeignet sind, die Schäden anderer tunlichst abzuwenden, die bei bestimmungsgemäßer oder bei nicht ganz f[…]


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