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Rechtsanwälte Kotz GbR

Massenabmahnungen aufgrund Urheberrechtsverletzungen – Rechtsanwaltsgebühren

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Nach einem Urteil des AG Frankfurt vom 29.01.2010, Az. 31 C 1078/09 kann ein Rechtsanwalt bei einer Abmahnung wegen einer Urheberrechtsverletzung nur diejenigen Gebühren gegenüber dem Abgemahnten geltend machen, die tatsächlich von seinem Auftraggeber erstattetet bekommt. Hat der Rechtsanwalt eine Pauschalvergütungsvereinbarung mit dem Auftraggeber vereinbart, so kann er nur diese Kosten von dem Abgemahnten fordern.

Nachfolgend das Urteil im Volltext:

Im Rechtsstreit hat das Amtsgericht Frankfurt am Main – Abteilung 31 –
aufgrund der mündlichen Verhandlung vom 18.01.2010 für Recht erkannt

Das Versäumnisurteil des Amtsgerichts Frankfurt am Main vom 09.11.209, Aktenzeichen 31 C 1078/09 – 78 wird aufrechterhalten, insoweit der Beklagte zur Zahlung von EUR 150,00 zzgl. Zinsen in Höhe von 5%- Punkten über dem jeweils gültigen Basiszinssatz seit dem 29.05.2009 verurteilt wurde.
Im Übrigen wird das Versäumnisurteil aufgehoben und die Klägerin mit der Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin zu 81% und der Beklagte zu 19% zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung aus dem Versäumnisurteil und diesem Urteil durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120% des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des für den Beklagten vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Der Streitwert des Rechtsstreits wird auf EUR 801,80 festgesetzt.

Tatbestand
Die Klägerin begehrt Schadensersatz wegen Urheberrechtsverletzung sowie Ersatz von außergerichtlichen Rechtsanwaltskosten.
Die Klägerin macht Ansprüche aus dem ausschließlichen Recht die Tonaufnahme ………… über dezentrale Computernetze auszuwerten und in solchen öffentlich zugänglich zu machen, geltend.
Am 24.11.2008 um 22:04:17 Uhr (MESZ) wurde über den Internetanschluss des Beklagten diese Tonaufnahme anderen Teilnehmer einer Tauschbörse zum Download angeboten.
Mit Schreiben vom 04.12.20[…]


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