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Rechtsanwälte Kotz GbR

Verkehrssicherungspflicht eines Krankenhausbetreibers

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Keine Haftung bei Sturz in Krankenhaus: Berufung offensichtlich unbegründet.
Das Landgericht hat entschieden: Eine Frau, die in einem Krankenhaus gestürzt war, hat keinen Anspruch auf Schadenersatz. Weder die Reinigungsfirma noch das Krankenhaus selbst haften für den Sturz. Die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts ist nach vorläufiger Ansicht der Kammer offensichtlich unbegründet. Die Klägerin konnte nicht nachweisen, dass die Reinigungsfirma ihre Pflichten verletzt hat. Es gab auch keine konkreten Hinweise darauf, dass der Bereich, in dem der Unfall passiert ist, als besondere Gefahrenquelle angesehen werden musste. Das Krankenhaus hat sich an die gebotene Verkehrssicherung gehalten und Vorkehrungen getroffen, um eine Schädigung anderer möglichst zu verhindern. Eine engmaschige Reinigung und Kontrolle sämtlicher öffentlich zugänglicher Bereiche kann von einem Krankenhausbetreiber nicht verlangt werden, solange keine erhöhte Gefahrenquelle besteht. Eine Rücknahme der Berufung könnte zu einer Reduzierung der Gerichtskosten führen. Das Gericht beabsichtigt, den Streitwert auf 3.438,82 € festzusetzen.

LG Berlin – Az.: 39 S 10/22 – Beschluss vom 29.08.2022

1. Die Kammer beabsichtigt, die Berufung gegen das Urteil des Amtsgerichts Charlottenburg vom 19.04.2022, Az. 206 C 157/21, gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.

2. Hierzu besteht Gelegenheit zur Stellungnahme binnen zwei Wochen nach Zustellung dieses Beschlusses.
Gründe
I.

(Symbolfoto: hxdbzxy/Shutterstock.com)

Die Voraussetzungen des § 522 Abs. 2 ZPO liegen vor, die Berufung ist offensichtlich unbegründet, die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung und eine aufgrund mündlicher Verhandlung ergehende Entscheidung der Kammer ist weder zur Fortbildung des Rechts noch zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich oder aus sonstigen Gründen geboten.

Das Rechtsmittel hat nach vorläufiger Ansicht der Kammer offensichtlich keine Aussicht auf Erfolg. Das Amtsgericht hat die Klage im Ergebnis zur Recht abgewiesen. Das Urteil beruht weder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von § 546 ZPO noch rechtfertigen die der zweitinstanzlichen Entscheidung nach Maßgabe von § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen […]


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