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Wird ein Hotelgutschein mit der Klausel „Reservierung ist nach Verfügbarkeit des … (Namen des erteilenden Unternehmens)-Kontingents möglich“, führt dies gem. § 306 Abs. 3 BGB zur Unwirksamkeit des gesamten, dem Erwerb des Gutscheins zugrunde liegenden Vertrages und der Kaufpreis kann vom Gutscheininhaber zurückgefordert werden (Amtsgericht Köln, Az.: 137 C 603/12, Urteil vom 28.03.2013).[…]
Auszug aus der Quelle: https://www.rakotz.de/artikel/hotelgutschein-unwirksamkeit_2054/