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Mietmängel – Rückforderung zuviel bezahlter Miete

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AG Bremen, Az.: 19 C 380/13, Urteil vom 28.01.2015

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin die im Hochparterre und Souterrain des Gebäudes L.-Straße belegene Wohnung, bestehend aus drei Zimmern, einer Küche, einer Diele, einem Duschbad mit WC und zwei Kellerräumen besenrein an die Klägerin herauszugeben. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die Kosten des Rechtsstreits trägt der Beklagte.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von EUR 6.000,00 abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in Höhe von EUR 4.000,00 leistet.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf EUR 6.480,00 festgesetzt.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Räumung einer Wohnung nach einer Kündigung vom 15.07.2013.

Die Parteien schlossen am 20.08.2002 einen Mietvertrag über die streitgegenständliche Wohnung in der L.-Straße in Bremen (K 2, Bl. 5ff. d. A.).

Am 17.10.2006 schlossen sie einen weiteren Mietvertrag über eine Garage (K 3, Bl. 22ff. d. A.). § 10 des Garagenmietvertrages sieht vor, dass das Mietverhältnis „unabhängig von dem bzw. einem bestehenden Wohnraummietverhältnis im gleichen Objekt“ ist (K 3, Bl. 24 d. A.).

Symbolfoto: Von azem /Shutterstock.com

Für die Wohnung vereinbarten die Parteien eine monatliche Grundmiete in Höhe von EUR 420,00 und eine Nebenkostenpauschale in Höhe von EUR 60,00 monatlich (K 2, Bl. 6 d. A.). Daneben zahlte der Beklagte zusätzlich Wasserkosten in Höhe von EUR 20,00 monatlich. Für die Garage einigten sie sich auf eine monatliche Gesamtmiete in Höhe von EUR 40,00 (S. 3 der Klagschrift, Bl. 3 d. A., S. 1 der Klagerwiderung, Bl. 34 d. A.). Die Wohnungsmiete war nach § 6 Ziffer 1 des Mietvertrages jeweils zum dritten Werktag eines Monats fällig (K 2, Bl. 7 d. A.).

Mit Schreiben vom 31.05.2012 zeigte der Beklagte gegenüber der Klägerin verschiedene Mängel an, insbesondere Feuchtigkeitsschäden, die bereits Gegenstand eines zuvor vor dem Amtsgericht und dem Landgericht Bremen geführten Rechtsstreits zu den Geschäftsnummern 19 C 39/2009 und 1 S 369/09 gewesen waren (B2, Bl. 38f. d. A.). Wegen der einzelnen Mängel wird auf die Klagerwiderung (Bl. 35 d. A.) sowie das Schreiben […]


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