Landessozialgericht Sachsen-Anhalt
Az.: L 2 B 261/06 AS ER
Beschluss vom 14.02.2007
Vorinstanz: Sozialgericht Halle, Az.: S 15 AS 2584/06 ER
In dem Beschwerdeverfahren hat der 2. Senat des Landessozialgerichts Sachsen-Anhalt in Halle am 14. Februar 2007 beschlossen:
Der Beschluss des Sozialgerichts Halle vom 27. Oktober 2007 wird teilweise aufgehoben.
Der Antragsgegner wird im Rahmen der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Antragsteller vorläufig – bis zur Entscheidung der Hauptsache – zusätzlich zu den bereits gewährten Leistungen nach § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II weitere 150,00 € zu gewähren.
Im übrigen wird die Beschwerde zurückgewiesen.
Der Antragsgegner hat dem Antragsteller 20 % der ihm entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten im Rahmen der Erbringung von Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem Sozialgesetzbuch Zweites Buch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – (SGB II) darüber, in welcher Höhe der Antragsteller und Beschwerdeführer gegen den Antragsgegner und Beschwerdegegner gemäß § 23 Abs. 3 Nr. 1 SGB II einen Anspruch auf Geldleistungen zur Erstausstattung seiner Wohnung hat.
Der im Jahr 1968 geborene Antragsteller bezieht seit seiner Haftentlassung am 15. August 2006 von dem Antragsgegner laufende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Bereits aus der Haft heraus stellte er bei dem Antragsgegner verschiedene Leistungsanträge. Mit Bescheid vom 28. August 2006 bewilligte der Antragsgegner Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ab 16. August 2006 zunächst unter Berücksichtigung eines Unterkunftskostenanteils von 158,24 €, die der Antragsteller an seine Mutter, die ihn zunächst in ihre Wohnung aufgenommen hat, zu leisten hatte.
Am 23. August 2006 legte der Antragsteller ein Angebot für eine 49,91 m² große Wohnung im K. W. 20 in M. zu einer Gesamtmiete von 323,24 € vor.
Mit Schreiben vom selben Tag erklärte der Antragsgegner seine Zustimmung im Hinblick auf einen Betrag von 289,00 € vorbehaltlich der Zusage des Antragstellers, die übersteigenden Kosten der Wohnung selbst zu tragen,[…]