OBERLANDESGERICHT HAMM
OLG Hamm Az.: 2 Ss OWi 38/2000
vom 04.02.2000
Vorinstanz: AG Witten Az.: 12 (8) OWi 57 Js 910/98 (165/98) vom 11.10.1999
BESCHLUSS
w e g e n Verkehrsordnungswidrigkeit (Abstandsunterschreitung).
Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen das Urteil des Amtsgerichts Witten vom 11. Oktober 1999 hat der 2. Senat für Bußgeldsachen des Oberlandesgerichts Hamm am 4. Februar 2000 nach Anhörung der Generalstaatsanwaltschaft gemäß § 79 Abs. 6 OWiG beschlossen:
1. Das angefochtene Urteil wird auf Kosten der Landeskasse,. die auch die dem Betroffenen entstandenen notwendigen Auslagen trägt, aufgehoben.
2. Das Verfahren wird eingestellt.
G r ü n d e
Das Amtsgericht hat den Betroffenen durch das angefochtene Urteil wegen einer Verkehrsordnungswidrigkeit gemäß §§ 4 Abs. 1, 49 StVO, 24 StVG (Abstandsunterschreitung) zu einer Geldbuße von 200,- DM verurteilt sowie ein einmonatiges Fahrverbot verhängt.
Hiergegen wendet sich der Betroffene mit seiner näher begründeten Rechtsbeschwerde.
Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, die Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und führt gemäß §§ 46 Abs. 1 OWiG, 206 a Abs. 1 StPO zur Einstellung des Verfahrens wegen Eintritts der Verfolgungsverjährung.
Gemäß § 26 Abs. 3 StVG beträgt die Verjährungsfrist bei Verkehrsordnungswidrigkeiten nach § 24 StVG drei Monate, solange wegen der Handlung weder ein Bußgeldbescheid ergangen noch öffentliche Klage erhoben ist.
Die dem Betroffenen im vorliegenden Verfahren zur Last gelegte Handlung ist am 20. Februar 1998 begangen worden, so dass grundsätzlich am 19. Mai 1998 Verfolgungsverjährung eintrat.
Eine wirksame Unterbrechungshandlung gemäß § 33 OWiG ist nicht vorgenommen worden.
Bei Kennzeichenanzeigen – wie hier – ist nur eine gegen eine. bestimmte Person als B e t r o f f e n e n gerichtete Handlung zur Verjährungsunterbrechung geeignet (vgl. BGHSt 42, 283 = NJW 1997, 598), z.B. die Anordnung der Versendung eines Anhörungsbogens an den Halter als Betroffenen (vgl. OLG Hamm NStZ 1981, 225). Aus dem Anhörungsbogen mus[…]