BUNDESSOZIALGERICHT
Az.: B 12 KR 2/04 R
Urteil vom 26.05.2004
Der 12. Senat des Bundessozialgerichts hat auf die mündliche Verhandlung vom 26. Mai 2004 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des Landessozialgerichts Nordrhein-Westfalen vom 26. Juni 2003 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Landessozialgericht zurückverwiesen.
Gründe:
I.
Die Beteiligten streiten darum, ob die Erstattung von Kosten für den Erwerb eines Führerscheins zum beitragspflichtigen Arbeitsentgelt gehört.
Die Klägerin ist ein Unternehmen, das Postdienstleistungen erbringt. In mehreren Niederlassungen veranlasste sie zahlreiche Beschäftigte, Führerscheine der Klassen 3 (PKW) und 2 (LKW) zu erwerben, und erstattete ihnen hierfür Kosten.
Die beklagte Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) führte im Dezember 1999 bei der Klägerin eine Betriebsprüfung durch. Mit Bescheid vom 5. September 2000 setzte sie Sozialversicherungsbeiträge in Höhe von insgesamt 44.920,04 DM auf die erstatteten Führerscheinkosten fest. Deren Erstattung durch den Arbeitgeber stelle beitragspflichtiges Arbeitsentgelt dar. Im Hinblick auf das immer auch vorhandene Eigeninteresse des Arbeitnehmers am Erwerb eines Führerscheins könne sie nicht als steuerfreier Auslagenersatz angesehen werden. Die Erstattungen seien als Werbungskostenersatz dem steuerpflichtigen Arbeitslohn zuzurechnen. Werbungskostenersatz werde nicht dadurch zum Auslagenersatz, dass ein Tarifvertrag bzw eine Betriebs oder Arbeitsvereinbarung diese Kosten dem Arbeitgeber zuweise. Den Widerspruch, der sich vor allem gegen die Beurteilung der Erstattungen für den Führerschein der Klasse 2 richtete, wies die Beklagte mit Widerspruchsbescheid vom 14. März 2001 zurück.
Die Klägerin hat Klage erhoben. Das Sozialgericht (SG) hat mit Urteil vom 24. Januar 2002 den Bescheid der Beklagten vom 5. September 2000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids vom 14. März 2001 aufgehoben, soweit die Beklagte von der Klägerin Sozialversicherungsbeiträge auf die Erstattungen für den Erwerb des Führerscheins der Klasse 2 fordert. Die Beklagte hat Berufung eingelegt. Das Landessozialgericht (LSG) hat drei Beschäftigte der Klägerin (Beigeladene zu 1 bis 3), die Bundesanstalt für Arbeit (BA, heute: Bundesagentur für Arbeit Beigeladene zu 4), die Betriebskrankenkasse (BKK) Post (heute: Deutsche BKK Beigeladene zu […]